Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die Regel, daß das jüngere gegenüber dem älteren Testament der stärkere Erbrechtstitel ist, nicht gilt, wenn gegen die Echtheit und Richtigkeit des jüngeren Testamentes gewichtige Bedenken bestehen (SZ 23/285; NZ 1984, 131), und vor allem, wenn wie hier die Urschrift des jüngeren Testamentes nicht vorgelegt werden konnte (SZ 23/360). Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht daher im Grundsätzlichen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der Lösung der Frage, ob unter den vom Revisionsrekurswerber behaupteten besonderen Umständen, die seiner Ansicht nach für die Richtigkeit seiner Darstellung sprechen, etwas anders zu gelten hat, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
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