Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei auf Grund seines u. a. die Räumung eines „Einstellplatzes" anordnenden rechtskräftigen Urteils die Räumungsexekution wider die beiden Verpflichteten. Dagegen wies das Rekursgericht infolge Rekurses der zuletzt Genannten den Exekutionsantrag ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Über den gegen diesen Beschluss eingebrachten „außerordentlichen" Revisionsrekurs der betreibenden Partei kann der Oberste Gerichtshof ohne Vorliegen von Bewertungsaussprüchen iSd § 78 EO, § 528 Abs 2 ZPO nicht entscheiden, weil dies für die Bejahung seiner Zuständigkeit erforderlich ist. Gemäß § 526 Abs 3 ZPO und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO hätte das Gericht zweiter Instanz eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen gehabt. Denn im Exekutionsverfahren geht es nicht um den materiell-rechtlichen Räumungsanspruch, sondern um die Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs (stRsp, 3 Ob 48/01g, zuletzt 3 Ob 263/06g; RIS-Justiz RS0115036).
Demnach wird das Rekursgericht seine Entscheidung entsprechend zu ergänzen haben. Nur für den Fall, dass es zu einer 20.000 EUR übersteigenden Bewertung kommen sollte, werden die Akten wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein. Bei einem Wert des Entscheidungsgegenstands mit zwar mehr als 4.000 EUR, nicht aber mehr als 20.000 EUR obliegt dagegen die Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2a, § 508 ZPO allein dem Rekursgericht, das in diesem Fall auch die Notwendigkeit eines Verbesserungsverfahrens zu prüfen hat (RIS-Justiz RS0109501; RS0109620; RS0109623).
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