Rechtssatz
Der Umstand allein, dass es noch andere gleichgelagerte Fälle in Zukunft geben mag, macht eine Rechtsfrage noch nicht zur erheblichen Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO; ebensowenig der Umstand, dass in einem andere Parteien betreffenden und daher nicht präjudiziellen Zivilprozess derselbe Sachverhalt vom angerufenen (erstinstanzlichen) Gericht anders beurteilt worden ist.
10 ObS 55/22v | OGH | 24.05.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: „Parallelverfahren“ betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20040826_OGH0002_0030OB00154_04Z0000_001