Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz ist (EF 64.653, 61.397, 58.299 ua), gilt in diesem Verfahren entsprechend der Rechtsprechung für das streitige Verfahren (SZ 62/160 mwN), daß er einer vom Rekursgericht angeordneten oder gebilligten Beweisaufnahme nicht entgegentreten kann, weil dadurch ausschließlich der Tatsachenbereich berührt wird, der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden darf (JVS Z 1991/855). Diese Rechtsansicht ergibt sich aus EF 52.678 und 3 Ob 1560/95.
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