Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wid mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ist davon auszugehen, daß der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz ist (EF 64.653, 61.397, 58.299 ua), so muß in diesem Verfahren entsprechend der Rechtsprechung für das streitige Verfahren (SZ 62/160 mwN) ebenfalls gelten, daß er einer vom Rekursgericht angeordneten oder gebilligten Beweisaufnahme nicht entgegentreten kann, weil dadurch ausschließlich der Tatsachenbereich berührt wird, der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden darf (JUS Z 1991/855). Diese Rechtsansicht läßt sich auch aus der Entscheidung EF 52.678 ableiten.
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