OGH 3Ob1560/95

OGH3Ob1560/9529.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Redl, Dr.Graf und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Dominique H*****, vertreten durch das Jugendamt der Stadt Innsbruck, Innsbruck, Haydnplatz 5, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Dr.Helmut A.R*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 4.April 1995, GZ 51 R 42/95-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wid mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ist davon auszugehen, daß der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz ist (EF 64.653, 61.397, 58.299 ua), so muß in diesem Verfahren entsprechend der Rechtsprechung für das streitige Verfahren (SZ 62/160 mwN) ebenfalls gelten, daß er einer vom Rekursgericht angeordneten oder gebilligten Beweisaufnahme nicht entgegentreten kann, weil dadurch ausschließlich der Tatsachenbereich berührt wird, der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden darf (JUS Z 1991/855). Diese Rechtsansicht läßt sich auch aus der Entscheidung EF 52.678 ableiten.

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