Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die in der Revision gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt ebensowenig wie eine Aktenwidrigkeit vor, weil das Erstgericht einerseits konstatierte, dass die Anschluss-Stutzen zweier vom Standort des LKWs etwas weiter weg gelegener Silos erst nach Passieren des Maisstärkesilos in östlicher Richtung und einer Wendung nach Süden sichtbar sind, und andererseits - wenn auch im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, und zwar, anders als in Ansehung einer anderen dort enthaltenen Feststellung, von der klagenden Partei in ihrer Berufung unbekämpft - feststellte, dass der richtige Einfüllstutzen nicht sichtbar war; die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, es sei im fraglichen Bereich nur ein Anschluss-Stutzen sichtbar gewesen, ist daher nicht iSd § 503 Z 2 und 3 ZPO zu beanstanden.
Ob eine bestimmte Verschuldensteilung durch die Vorinstanzen angemessen ist, ist eine Ermessensentscheidung, bei welcher nur im Falle einer gravierenden Fehlbeurteilung und damit krassen Verkennung der Rechtslage eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen ist (E. Kodek in Rechberger3, § 502 ZPO Rz 12; RIS-Justiz RS0087606); dies gilt auch für die hier zu beantwortende Frage, ob ein geringes Verschulden noch vernachlässigt werden kann (2 Ob 213/02s; 7 Ob 40/04i; 2 Ob 13/06k). Unter Berücksichtigung der von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen vermag die klagende Partei eine derart unrichtige Beurteilung nicht darzulegen. Auch sonst zeigt sie das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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