OGH 3Ob148/51 (RS0042035)

OGH3Ob148/5114.3.1951

Rechtssatz

An den Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem die Zurücknahme der Berufung zur Kenntnis genommen wird, sind keine rechtlichen Wirkungen geknüpft. War daher die Zurückziehung unwirksam - zB weil der betreffende Schriftsatz nicht durch einen Anwalt unterfertigt war - , so kann das Berufungsverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden.

Normen

ZPO §484
ZPO §514 C1

3 Ob 148/51OGH14.03.1951
4 Ob 94/66OGH19.01.1967

Ähnlich; Beisatz: Die Zurücknahme der Berufung wirkt allein schon durch ihre Abgabe. Der Beschluss, mit dem die Rücknahme der Berufung zur Kenntnis genommen wird, ist daher unanfechtbar. (T1) Veröff: EvBl 1967/387 S 549 = Arb 8337 = JBl 1968,94

6 Ob 182/98bOGH16.07.1998

Ähnlich; Beis wie T1 nur: Die Zurücknahme der Berufung wirkt allein schon durch ihre Abgabe. (T2)

3 Ob 1003/96OGH21.10.1998

Auch; Beisatz: Hier: Exekutionsverfahren. (T3)

7 Ob 279/02hOGH29.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Zurücknahme ist mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen. (T4)

3 Ob 105/07yOGH23.10.2007

Ähnlich; Beis wie T3; nur: War die Zurückziehung unwirksam - zB weil der betreffende Schriftsatz nicht durch einen Anwalt unterfertigt war - , so kann das Berufungsverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden.(T5); Beisatz: Hier: Rekursverfahren. (T6); Veröff: SZ 2007/165

Dokumentnummer

JJR_19510314_OGH0002_0030OB00148_5100000_001

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