Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Der Vater ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 11. September 2008 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von jeweils 445 EUR ab 1. April 2007 für seine beiden Söhne Manuel, geboren am *****, und Marcel, geboren am *****, verpflichtet. Mit Antrag vom 28. September 2010, modifiziert am 1. Dezember 2010 (ON 41 und 52), begehrte der Vater im Hinblick auf ein Eigeneinkommen seines Sohnes die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber Manuel ab 1. August 2010 auf 255 EUR monatlich. Für den Zeitraum von 1. Mai 2010 bis 31. Juli 2010 erklärte sich der Vater aufgrund des Alterssprungs mit einer Erhöhung auf 495 EUR monatlich einverstanden.
Die beiden Kinder ihrerseits begehrten mit Antrag vom 12. Oktober 2010, präzisiert am 4. November 2010 (ON 43 und 47), die gestaffelte Erhöhung auf folgende monatliche Unterhaltsbeiträge:
a) Manuel:
von 1. 1. 2009 bis 31. 12. 2009 auf 783 EUR,
von 1. 1. 2010 bis 30. 4. 2010 auf 815 EUR,
von 1. 5. 2010 bis 31. 7. 2010 auf 906 EUR und
ab 1. 8. 2010 auf 600 EUR.
b) Marcel:
von 1. 1. 2009 bis 31. 12. 2009 auf 783 EUR und
ab 1. 1. 2010 auf 815 EUR.
Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltspflicht des Vaters für Manuel für die Zeit von 1. Mai 2010 bis 31. Juli 2010 auf 495 EUR monatlich und setzte sie ab dem 1. August 2010 auf 255 EUR monatlich herab. Das Unterhaltsmehrbegehren von Manuel wurde ebenso wie das Unterhaltserhöhungsbegehren von Marcel abgewiesen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kinder nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich das als Zulassungsvorstellung und Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel. Die Rechtsmittelvorlage des Erstgerichts wurde an den Obersten Gerichtshof gerichtet; der Akt langte aber am 27. Juli 2011 beim Rekursgericht ein, das ihn als „Irrläufer“ an den Obersten Gerichtshof weiterleitete.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelvorlage unmittelbar an den Obersten Gerichtshof widerspricht der Rechtslage; eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben.
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR (vgl RIS-Justiz RS0125732) nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
Für die Berechnung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735). Dabei ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen, sofern der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts (RIS-Justiz RS0103147).
Der Wert des Entscheidungsgegenstands ist für jedes der zwei Kinder gesondert zu beurteilen; es kommt nicht zu einer Zusammenrechnung (RIS-Justiz RS0017257, RS0112656).
In Bezug auf Manuel haben die Vorinstanzen einen laufenden Unterhaltsbeitrag von 255 EUR monatlich ab 1. August 2010 festgelegt; angesichts des Begehrens von 600 EUR monatlich ist ein Erhöhungsbetrag von 345 EUR monatlich strittig. Bei Marcel geht es um den Erhöhungsbetrag des laufenden Unterhalts in Höhe von 370 EUR monatlich. Die dreifache Jahresleistung des strittigen Betrags beträgt somit bei Manuel 12.420 EUR und bei Marcel 13.320 EUR.
Da somit bei keinem der Kinder die maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR erreicht wird, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht. Das Rechtsmittel der Kinder ist daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern zunächst dem Rekursgericht vorzulegen (§ 69 Abs 3 AußStrG; 10 Ob 33/10s; siehe auch RIS-Justiz RS0109516).
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