Spruch:
Der Revisionsrekurs wird, soweit er die Aufschiebung der Exekution zur Sicherstellung betrifft, zurückgewiesen.
Dagegen wird ihm im übrigen Folge gegeben.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wird in ihrem Punkt II. 1. im Hinblick auf die Fahrnisexekution und im Kostenpunkt dahin abgeändert, daß sie lautet:
"Dem Rekurs der verpflichteten Partei wird insoweit, als er sich gegen die Aufschiebung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung eines rückständigen Rentenbetrages von S 58.561,50 gegen Erlag einer Sicherheit von S 62.000,-- richtet, nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden mit S 17.949,15 (darin enthalten S 2.991,53 Umsatzsteuer) als weitere Kosten des Exekutionsverfahrens bestimmt".
Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei an Kosten des Revisionsrekursverfahrens S 4.871,04 (darin enthalten S 811,04 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die verpflichtete Partei, eine Versicherungsaktiengesellschaft, wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 25.11.1992, 2 Ob 60/92, (zur ungeteilten Hand mit zwei weiteren Beklagten) verurteilt, der betreibenden Partei S 6.061,50 an monatlichem Verdienstentgang und S 52.500,-- an monatlichem Pflegekostenaufwand als Schadenersatzrenten zu bezahlen. Mit der Behauptung, die Verpflichtete habe mit der Begründung, die zur Verfügung stehende Pauschalversicherungssumme von S 10 Mio sei verbraucht, mit 30.4.1997 jegliche Zahlung eingestellt, beantragte der Betreibende einerseits die Fahrnisexekution zur Hereinbringung des Rentenrückstandes für Mai 1997 von insgesamt S 58.561,50 und zugleich zur Sicherung seiner noch nicht fälligen Geldrentenansprüche für den Zeitraum vom 1.6.1997 bis zum 31.5.1998 von insgesamt S 702.738,-- die Exekution durch Pfändung "und Verkauf" der sich in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindlichen beweglichen körperlichen Sachen aller Art und Pfändung der in § 396 EO angeführten Papiere. Außerdem wurde Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrages beantragt. Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß. Der Beschluß wurde nicht angefochten. Vollzugshandlungen sind bisher nicht erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 23.9.1997 schränkte der Betreibende die Exekution zur Sicherstellung auf S 563.646,-- insgesamt ein.
Am 21.7.1997 hatte der Verpflichtete Klage gemäß § 35 EO erhoben, worin das Erlöschen des Anspruches wegen Verbrauchs der Haftpflichtversicherungssumme geltend gemacht wird. Als Beweismittel werden auch die Einvernahme einer Zeugin und der Parteien angeboten.
Nach Abweisung eines ersten Aufschiebungsantrages bewilligte das Erstgericht aufgrund des weiteren Aufschiebungsantrages ON 5 mit seinem Beschluß vom 17.10.1997 (ON 6) die Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Oppositionsklage gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von S 650.000,--.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den Rekurs der Verpflichteten gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 2 zurück (Punkt 2.). Dagegen gab es dem Rekurs der Betreibenden gegen den Beschluß vom 17.10.1997 (ON 6) Folge und änderte ihn dahin ab, daß der Aufschiebungsantrag zur Gänze abgewiesen wurde (Punkt 1). Außerdem bestimmte es die Kosten des Rekurses der betreibenden Partei als weitere Exekutionskosten.
Zum abändernden Teil seiner Entscheidung führte das Rekursgericht im wesentlichen aus, daß nach nunmehr vorherrschender Ansicht auch die Aufschiebung einer Exekution zur Sicherstellung grundsätzlich möglich sei. Die Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO habe im System der Sicherungsexekution eine Sonderstellung. Zur Sicherung von Unterhalts- und bestimmten Geldrentenansprüchen könne gleichzeitig mit dem Antrag auf Exekution zur Hereinbringung fälliger Beträge auch die Exekution zur Sicherstellung der erst innerhalb eines Jahres fällig werdenden Beträge begehrt werden, ohne daß es einer Gefahrenbescheinigung oder einer Sicherheitsleistung bedürfe (vgl EFSlg 30.183, 41.898). Im Gegensatz zu den §§ 370 bis 371a EO besitze der Gläubiger hier einen vollstreckbaren und in der Regel rechtskräftigen Exekutionstitel; fraglich sei bloß, ob der Schuldner seine Leistungsverpflichtung einhalten werde. Die Gefährdung der Einbringlichkeit des Anspruches, die hier nicht zu bescheinigen sei, liege darin, daß auch bisher der Zahlungspflicht nicht oder nur ungenügend nachgekommen worden sei (vgl Schimik, Die Exekution der Sicherstellung, 146 ff). Durch die Möglichkeit des Betreibenden, die Verwertung hinsichtlich der jeweils fällig werdenden Unterhaltsraten zu begehren, nähere sich diese Exekution mit dem (kleinen) Unterschied im Ergebnis einer Exekution zur Hereinbringung laufender Unterhalts-Rentenbeträge, daß sie immer einen Monat hinten nachhinke. Wirtschaftlich gehe es aber letztlich um die laufende Deckung der Bedürfnisse oder des Aufwandes. Dem Rekursgericht erscheine daher die Ansicht vertretbar, daß für die Aufschiebung einer solchen Exekution sinngemäß die gleichen Regeln gälten, wie für die Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung laufenden Unterhaltes. Hier gehe die laufende Bedürfnisdeckung dem Aufschiebungsinteresse des Aufschiebungswerbers vor. Die Aufschiebung könne also nur erreicht werden (vgl MGA EO13 § 44 E 82), wenn der notwendige Unterhalt (hier der Pflegeaufwand) dadurch nicht gefährdet werde, wenn also bescheinigt werde, daß der Aufwand anderweitig (zur Gänze) sichergestellt sei. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, daß die Exekution nicht aufgeschoben werden dürfe. Die Verpflichtete habe diese zuletzt genannte Bescheinigung nicht erbracht.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Umstände erscheine es zudem vertretbar, diese Grundsätze auch auf die Befriedigungsexekution zur Hereinbringung der für Mai 1997 fälligen Beträge anzuwenden. Die vom Erstgericht aufgetragene Sicherheitsleistung im Sinn des § 43 Abs 2 EO sei keine solche Sicherstellung im vorher erwähnten Sinn, da der Betrag nicht zur Bedürfnisdeckung herangezogen werden könne. Über ihn solle (könne) erst nach Beendigung des den Aufschiebungsgrund darstellenden Oppositionsverfahrens verfügt werden. Er diene aber nicht der laufenden Abdeckung des monatlichen Aufwandes.
Soweit die Aufschiebungswerberin vom Betreibenden verlange, die Solidarhaftung aus dem der Exekution zugrundeliegenden Urteil gegenüber den beiden Mitschuldner durchzusetzen, sei damit auch noch nicht bescheinigt, daß der Bedarf gesichert sei, abgesehen davon, daß es dem Gläubiger freistehe, von welchem der Schuldner er die Leistung begehre (vgl § 891 ABGB).
In der Rechtsprechung werde etwa die Ansicht vertreten (vgl EFSlg 69.966), daß die Tatsache, wonach der Minderjährige allenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse habe, keine anderweitige Sicherstellung des laufenden Unterhaltes darstelle. Sinngemäß könne dem Standpunkt der Aufschiebungswerberin, der betreibende Gläubiger habe einen Ausspruch auf Pflegegeld, sodaß der Aufwand ausreichend gedeckt sei und er sich anrechnen lassen müsse, wenn er eine entsprechende Antragstellung unterlassen habe, nicht beigetreten werden. Auch diese allfälligen Möglichkeiten stellten keine Bescheinigung der bestehenden Sicherstellung des laufenden Unterhaltes (Aufwandes) dar. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß der betreibende Gläubiger um die erhaltenen Pflegegeldleistungen eingeschränkt habe.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, und begründete dies damit, daß höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Aufschiebung einer Exekution zur Sicherstellung gemäß § 372 EO fehle. Fraglich könne ferner die sinngemäße Anwendung der Rechtsprechung zur Aufschiebung der Exekution zur Hereinbringung laufender Unterhaltsleistungen auf die vorliegende Exekutionsführung sein.
Rechtliche Beurteilung
Den abändernden Teil dieser Entscheidung (Punkt 1.) bekämpft die verpflichtete Partei mit ihrem auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten Revisionsrekurs, mit dem sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin begehrt, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Soweit sich dieser Revisionsrekurs gegen die Versagung der Aufschiebung der Sicherstellungsexekution richtet, ist der entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.
Daran vermag die noch darzulegende Zulässigkeit des Rechtsmittels hinsichtlich der Befriedigungsexekution nichts zu ändern, weil für die Frage der Aufschiebung zwischen den beiden Exekutionsarten, wie auch das Ergebnis zeigt, kein so enger Zusammenhang besteht, daß der Antrag nur ein gemeinsames rechtliches Schicksal haben könnte. Aus diesem Grund sind auch die Entscheidungsgegenstände nicht zusammenzurechen und für die Frage einer Vollbestätigung getrennt zu beurteilen (SZ 45/117; SZ 51/168; 3 Ob 142/79; 6 Ob 567/82; 4 Ob 72/91; insbes 3 Ob 31/98z).
Die vom Rekursgericht als vorherrschend bezeichnete Ansicht, daß auch die Exekutionssicherstellung aufgeschoben werden könne, war für seine Entscheidung nicht präjudiziell, weil der Aufschiebungsantrag aus anderen Gründen ohnehin abgewiesen wurde. Weder die Rekursentscheidung noch der Revisionsrekurs lassen erkennen, inwiefern gerade die Aufschiebung einer Exekution zur Sicherstellung gemäß § 372 EO spezifische Probleme aufwerfen sollte, die einer Klärung durch höchstgerichtliche Judikatur bedürften.
In Lehre und Rechtsprechung besteht Einigkeit, daß es von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängt, ob bei Vorliegen von Aufschiebungsgründen im Interesse der betreibenden Partei dennoch die Fortsetzung der Exekution geboten ist (MGA EO13 § 42 Nr 2; Heller/Berger/Stix 536; Deixler/Hübner in Burgstaller, Deixler/Hübner, Dolinar, Praktisches ZPR II5 268 f; wohl ebenfalls zust Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 273; im Ergebnis zust Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 118 f). Ob die Voraussetzung für eine Aufschiebung aufgrund der gebotenen Interessensabwägung im konkreten Einzelfall vorliegen, ist aber über diesen hinaus nicht von Bedeutung, sodaß keine Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO dargelegten Qualität vorliegen kann. Daß das Rekursgericht ebenso wie bei einer Exekution auf laufende Unterhaltsleistungen auch im vorliegenden Fall das Interesse des betreibenden Gläubigers als überwiegend angesehen hat, stellt keinesfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung dar.
Soweit sich der Revisionsrekurs auch auf das Zitat von Schimik (146 f) durch das Rekursgericht bezieht, ist anzumerken, daß sich dieses ja nicht auf die Aufschiebung, sondern auf eine gleichsam immanente Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung selbst bezieht. Darüber hinaus läßt der genannte Autor aber außer acht, daß diejenigen Forderungen zu deren Gunsten Exekution nach § 372 EO geführt werden kann, für den betreibenden Gläubiger durchwegs von existentieller Bedeutung sind, was deren Begünstigung rechtfertigt. § 372 EO wurde mit dem BG BGBl 1976/251 anläßlich der Schaffung des UVG eingeführt. In den EB zur RV (6 BlgNR 14. GP 2) wird darauf hingewiesen, daß neben den Unterhaltsansprüchen auch die im § 6 Abs 3 LPfG genannten Renten eine bevorzugte Behandlung verdienten.
Schon aus der Höhe der monatlichen Rente für Pflegekostenaufwand, die betrieben wird, zeigt sich, daß der Betreibende einer umfassenden Pflege bedarf, weil sonst nicht derart hohe Pflegekosten auflaufen würden. Auch die Revisionsrekurswerberin mag keine Gründe aufzuzeigen, weshalb die betriebenen Ansprüche anders behandelt werden sollten als sonstiger laufender Unterhalt, geht es doch jeweils um die Deckung existentieller Bedürfnisse. Nach der vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung (zuletzt EFSlg 82.353) kann im Fall der Unterhaltsexekution eine Aufschiebung nur dann erfolgen, wenn der notwendige Unterhalt nicht gefährdet wird, wenn also bescheinigt wird, daß der Aufwand anderweitig sichergestellt ist. Daß dies hier keineswegs der Fall ist, zeigt schon der Vergleich der behaupteten Pflegegeldbeträge von monatlich mehr als S 20.000,-- im Vergleich zum betriebenen monatlichen Anspruch von über S 58.000,--.
Soweit sich die Revisionsrekurswerberin darauf beruft, daß ausschließlich die Mutter des Betreibenden diesen pflege, liegt eine unzulässige Neuerung vor. Nach dem bisher Gesagten gehen die Ausführungen darüber, daß es sich bei der Verpflichteten um ein wirtschaftlich absolut gesundes Versicherungsunternehmen handle, ebenso ins Leere wie der Hinweis auf die erlegte Sicherheitsleistung. Beide Umstände ändern ja nichts daran, daß im Falle der Aufschiebung der Exekution keine laufende Zahlungen zur Deckung des Pflegeaufwandes und des Unterhalts - S 6.061,50 monatlich gebühren ja für Verdienstentgang - des Verpflichteten hereinkommen. Umsoweniger sind die materiell-rechtlichen Erwägungen im Revisionsrekurs geeignet, eine für die Verpflichtete günstigere Entscheidung herbeizuführen, was die Sicherstellungsexekution angeht. Zum Zweck der Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO ist auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen.
Soweit sich der Revisionsrekurs aber auch gegen die Ablehnung der Aufschiebung der Fahrnisexekution (betreffend rückständige Rente für Mai 1997) wendet, ist er zulässig und auch berechtigt. Zu Recht verweist die Revisionsrekurswerberin aber auf die Rechtsprechung, daß bei der Aufschiebung der Exekution zur Hereinbringung rückständiger Unterhaltsbeträge das Auschiebungsinteresse des Verpflichteten überwiegt, weil der betreibenden Partei offensichtlich möglich war, sich auch ohne diese rückständige Leistung entsprechend zu versorgen (Holzhammer aaO 119; Heller/Berger/Stix 550 mN).
Bei der Fahrnisexekution ist keine Gefahrenbehauptung nötig, weil die Gefahr eines schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils offenkundig ist, selbst wenn die Fahrnisexekution wie im vorliegenden Fall noch nicht vollzogen wurde (MGA EO13 § 44 Nr 15 und 16).
Soweit im rekursgerichtlichen Beschluß ausgeführt wird, es erscheine unter Bedachtnahme auf die (zur Sicherungsexekution) angeführten Umstände vertretbar, für die Grundsätze auch auf die Befriedigung der Exekution zur Hereinbringung der für Mai 1997 fälligen Beträge anzuwenden, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei rückständigen Unterhaltsbeträgen ist eben gerade nicht ersichtlich, daß es sich um die laufende Bedürfnisdeckung des Betreibenden handeln würde, weshalb die Aufschiebung nur bei Sicherstellung dieses Aufwandes gerechtfertigt wäre. Anders als bei der Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO, bei der ja monatlich die Vollstreckbarkeit für einen weiteren Monatsbetrag eintritt, kann die Befriedigungsexekution zur Hereinbringung von Rentenrückständen nicht den laufenden Bedürfnissen des Betreibenden dienen.
Insoweit war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen, wobei als Sicherheitsleistung der Betrag von S 62.000,-- als ausreichend erscheint. Die Sicherheitsleistung ist durch § 44 Abs 2 Z 1 EO zwingend vorgeschrieben, weil anders als in dem vom Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 2307/96b (= EFSlg 82.349) entschiedenen Fall noch nicht aus der Aktenlage beurteilt werden kann, daß ein wirksamer Titel nicht vorliege.
Da von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, das Rekursverfahren nach der EO einseitig ist, war die unaufgefordert eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO iVm § 78
EO.
Die Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung bedingt eine eigene Kostenentscheidung durch den Obersten Gerichtshof, bei der das teilweise Unterliegen des Betreibenden zu berücksichtigen ist, sodaß ihm nur Rekurskosten auf Basis des Entscheidungsgegenstandes der Sicherungsexekution zugesprochen werden können.
Im Revisionsrekursverfahren ist dagegen die Verpflichtete teilweise durchgedrungen, weshalb sie Anspruch auf Ersatz von Kosten auf Basis der Rente Mai 1997 hat. Allerdings fallen im Revisionsrekursverfahren keine Gerichtsgebühren an.
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