Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem nachträglichen Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Tochter des Verstorbenen mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
In den Entscheidungen 3 Ob 227/10v und 3 Ob 44/11h ist der Oberste Gerichtshof - unter Ablehnung der Entscheidung 4 Ob 50/08v - den Entscheidungen 1 Ob 86/08s und 5 Ob 24/09d gefolgt und hat ausgesprochen, dass es dem Erben nach der Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung verwehrt ist, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin etwa geltend zu machen, das Erstgericht habe es verabsäumt, ihm Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben (RIS-Justiz RS0126598). Dem übergangenen Erbe bleibt nach § 164 letzter Satz AußStrG nur noch die Erbschaftsklage offen (RIS-Justiz RS0123316 [T1]).
Die auf die fehlende Rekurslegitimation gestützte Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht ist somit nicht zu beanstanden. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
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