OGH 3Ob14/01g

OGH3Ob14/01g29.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth T*****, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gertraude B*****, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2000, GZ 38 R 28/00z-13, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und auch der Revisionswerberin betrifft die Judikatur zur Fortdauer des gemeinsamen Haushalts nach § 14 Abs 3 MRG bei Unterbrechungen des Zusammenlebens (RIS-Justiz RS0069712) nicht ausschließlich Fälle der Abwesenheit des Mieters, sondern auch solche, in denen der (angeblich) Eintrittsberechtigte den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte (7 Ob 85/97v; MietSlg 50.288 = wobl 1999/93; ebenso LGZ Wien MietSlg 36.291; ebenso ist wohl auch die Kommentierung von Würth, Miet- und WohnR20 Rz 17 zu § 14 zu verstehen, der ausdrücklich auch Unterrichtszwecke anführt und die letztgenannte Entscheidung wiedergibt).

Ausgehend von den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles ist dem Berufungsgericht eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung nicht unterlaufen, hatte doch demnach die Tochter der Beklagten lediglich die Absicht, die Mietwohnung von dieser nach deren Ausziehen zu übernehmen, demnach aber gerade nicht, den gemeinsamen Haushalt mit ihr wiederaufzunehmen.

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