Rechtssatz
Der Verpflichtete kann die Aufhebung eines Strafbeschlusses mit Impugnationsklage unter anderem dann erreichen, wenn er im Prozess dartut, ein Unterlassungsgebot ohne jedes Verschulden verletzt zu haben (so schon SZ 68/151).
3 Ob 254/03d | OGH | 26.11.2003 |
Auch; Beisatz: Oder wenn er geltend macht, er habe dem Exekutionstitel überhaupt nicht zuwider gehandelt. (T1) |
3 Ob 261/03h | OGH | 25.02.2004 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Urteilsbegehren hat auf Unzulässigerklärung der Anlassexekution zu lauten. (T2) |
3 Ob 54/04v | OGH | 21.07.2004 |
Vgl; Beisatz: Bei jedem einzelnen vorgeworfenen Verstoß kann geltend gemacht werden, es liege wegen Änderung der Umstände kein Verstoß gegen den Exekutionstitel vor. (T3) |
3 Ob 107/07t | OGH | 23.05.2007 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Geltendmachung nur im Impugnationsprozess. (T4) |
3 Ob 129/08d | OGH | 11.07.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Fehlende Behauptungen des Klägers. (T5) |
3 Ob 115/13b | OGH | 21.08.2013 |
Beisatz: Die Vertretbarkeit der Titelauslegung durch die verpflichtete Partei selbst bildet keinen Impugnationsgrund, denn sie vermag nicht das „Verschulden“ zu beseitigen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19970423_OGH0002_0030OB00135_97T0000_001
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