OGH 3Ob135/82 (RS0011137)

OGH3Ob135/8229.6.1983

Rechtssatz

Grundsätzlich muß der Pfandgläubiger die verpfändete bewegliche Sache in Verwahrung nehmen, und zwar so, daß er beliebig und ausschließlich darüber verfügen kann. § 452 ABGB gestattet die Verpfändung durch Zeichen nur bei solchen Sachen, die keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen. Soweit irgendmöglich, muß die verpfändeten Sache der Zugriffsmacht des Schuldners entzogen werden.

Normen

ABGB §425
ABGB §426
ABGB §427
ABGB §451 A
ABGB §452 A

3 Ob 135/82OGH29.06.1983
3 Ob 113/84OGH19.12.1984

Auch; nur: Grundsätzlich muß der Pfandgläubiger die verpfändete bewegliche Sache in Verwahrung nehmen, und zwar so, daß er beliebig und ausschließlich darüber verfügen kann. (T1) Beisatz: Eine Verpfändung ist bei Gegenständen, die eine solche körperliche Übergabe immerhin zuließen, nur dann als solche leicht zu erkenne, wenn sich die Pfandgegenstände "in der Hand" des Pfandnehmers befinden. (T2) = JBl 1985,541

3 Ob 116/84OGH09.01.1985

Auch; nur T1; NZ 1987,126 = SZ 58/1

3 Ob 2442/96fOGH18.12.1996

nur: § 452 ABGB gestattet die Verpfändung durch Zeichen nur bei solchen Sachen, die keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen. Soweit irgendmöglich, muß die verpfändeten Sache der Zugriffsmacht des Schuldners entzogen werden. (T3)

3 Ob 2403/96wOGH18.06.1997

Veröff: SZ 70/118

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0030OB00135_8200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)