Spruch:
Die Rekursfrist beträgt auch dann 14 Tage, wenn der Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung oder auf Vollzug der Einverleibung des Pfandrechts abgewiesen wurde.
Entscheidung vom 10. Jänner 1968, 3 Ob 135/67.
I. Instanz: Bezirksgericht Gmunden; II. Instanz: Kreisgericht Wels.
Text
Der Erstrichter wies den Antrag der betreibenden Gläubigerin ab, die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes für eine Forderung von 73.464.10 S s. A. auf der Liegenschaft EZ. 10 KG. K. zu bewilligen. Er verfügte gemäß § 99 GBG. die Anmerkung der Abweisung dieses Antrages.
Dieser Beschluß wurde dem Finanzamt Gmunden als dem Vertreter der betreibenden Gläubigerin am 24. Juli 1967 zugestellt. Am 7. August 1967, sohin am 14. Tage nach Zustellung des erstrichterlichen Beschlusses, gab die Finanzprokuratur als Vertreterin der betreibenden Gläubigerin einen an das Erstgericht gerichteten Rekurs zur Post, der am 8. August 1967 beim Bezirksgericht Gmunden einlangte. Sie beantragte, in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die beantragte Exekution zu bewilligen.
Das Rekursgericht wies diesen Rekurs als verspätet zurück. § 88 (2) Z. 2 EO. bestimme, daß für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung des zwangsweise zu begrundenden Pfandrechts die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit der Maßgabe gelten, daß die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt. Eine Gegenüberstellung dieser Bestimmung und des § 208 (2) EO. mit der Vorschrift des § 83 (3) EO. lasse erkennen, daß der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen den Begriffen Bewilligung einerseits und Entscheidung andererseits gemacht habe. Er habe eine von der Norm des § 65 (2) EO. abweichende Rechtsmittelfrist nur für solche Fälle einräumen wollen, in denen nicht nur die dem Exekutionsgesuch stattgebende, sondern vor allem auch die die Einverleibung bewilligende Entscheidung bekämpft wird. Die Frist des § 65 (2) EO. habe jedoch die betreibende Gläubigerin versäumt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der betreibenden Partei Folge und trug dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs der betreibenden Partei auf.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Es ist zwar richtig, daß die Bestimmung des § 88 (2) EO. nur auf die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung des Pfandrechts Bezug nimmt. Nicht gefolgt kann jedoch der auf die Entscheidung des Landesgerichtes Eisenstadt vom 31. März 1960, 3 R 83/60 (veröffentlicht in ExRpflSlg. 1960 Nr. 227), gestützten Rechtsansicht des Rekursgerichtes werden, daß eine ausdehnende Auslegung dieser Bestimmung infolge des klaren und eindeutigen Wortlautes des § 88 (2) EO. nicht möglich ist. Auch sogenannte "Ausnahmen" lassen eine ausdehnende Auslegung und sogar eine analoge Anwendung zu, denn ihnen liegt nicht Willkür, sondern die Erwägung zugrunde, daß die allgemeine Regel unter Umständen zu ungerechten oder unzweckmäßigen Ergebnissen führen würde (Ehrenzweig[2], Allgemeiner Teil S. 79; SZ. IX 181). Schon Schrutka (Gerichtszeitung 1910 S. 392) ist der Verneinung der Möglichkeit einer ausdehnenden Interpretation des § 88 (2) EO. mit dein Hinweis auf den Rechtssatz entgegengetreten: ubi eadem legis ratio, ibi eadem dispositio. Diesem Grundsatze folgend ist nach der Rechtsprechung die Abweisung eines Antrages auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes grundbücherlich anzumerken, obgleich § 88 (2) EO. die Geltung der Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes nur für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung vorsieht (Heller - Trenkwalder S. 266). Es kann wohl als grundsätzliche Regel des formellen Rechtes bezeichnet werden, daß die Rechtsmittelfrist nicht davon abhängt, ob einem Antrag stattgegeben oder ob der Antrag abgewiesen wurde. Gegen diesen Grundsatz verstößt jedoch die Rechtsansicht des Rekursgerichtes. Abgesehen davon, daß eine von der Art der Erledigung des Antrages auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung abhängende Rekursfrist sachlich nicht gerechtfertigt wäre, würde eine derart unterschiedliche Behandlung beispielsweise dazu führen, daß die Rekursfrist 8 Tage, die Frist zur Einbringung des Revisionsrekurses jedoch 14 Tage beträgt, wenn nämlich das Erstgericht den Exekutionsantrag abgewiesen hat, das Rekursgericht ihn jedoch bewilligt.
Der Oberste Gerichtshof ist daher der Ansicht, daß die Rekursfrist in ausdehnender Auslegung des § 88 (2) EO. auch dann 14 Tage beträgt, wenn der Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung oder auf Vollzug der Einverleibung des Pfandrechts abgewiesen wurde. Da aber die betreibende Gläubigerin den Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß innerhalb von 14 Tagen eingebracht hat, ist dessen Zurückweisung als verspätet nicht gerechtfertigt. Das Rekursgericht wird sohin über diesen Rekurs sachlich zu entscheiden haben.
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