OGH 3Ob131/84 (RS0004706)

OGH3Ob131/8412.12.1984

Rechtssatz

Eine Handlung ist vertretbar im Sinne des § 353 EO, wenn sie nicht nur der Verpflichtete, sondern auch ein Dritter vornehmen kann, ohne dass es für den betreibenden Gläubiger einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Unterschied macht, wer sie tatsächlich vornimmt; sie ist unvertretbar, wenn sie nur vom Verpflichteten persönlich vorgenommen werden kann und (zur Zeit des Exekutionsaktes) ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt.

Normen

EO §353 IA
EO §353 IB
EO §354 IA
EO §354 IB3
EO §354 IIA

3 Ob 131/84OGH12.12.1984

Veröff: JBl 1986,257 (zust Pfersmann) = ImmZ 1986,308 = MietSlg 36895 (50)

7 Ob 690/89OGH09.11.1989

Beisatz: Hier: Pflege des Ausgedingsberechtigten. (T1)

3 Ob 60/95OGH10.07.1996

Veröff: SZ 69/160

3 Ob 366/97pOGH23.02.1998

nur: Eine Handlung ist vertretbar im Sinne des § 353 EO, wenn sie nicht nur der Verpflichtete, sondern auch ein Dritter vornehmen kann, ohne dass es für den betreibenden Gläubiger einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Unterschied macht, wer sie tatsächlich vornimmt. (T2) <br/>Veröff: SZ 71/28

3 Ob 43/98iOGH11.03.1998
3 Ob 22/99kOGH24.02.1999

nur T2; Beisatz: Bei Leistungen auf Grund eines Ausgedinges besteht für den Übergeber ein Recht auf individuelle Betreuung durch den Übernehmer. Wenngleich nicht alle Leistungen aus dem Ausgedinge, Haushaltsführung, Kochen, Instandhaltung von Kleidung, Wäsche und Schuhen so eng mit der Person des Übernehmes verknüpft sind, erscheint es auf Grund des einheitlichen Zusammenhanges, der sich aus dem Unterhaltscharakter ergibt, nicht sachgerecht, diesbezüglich einen Unterschied zu machen und den betreibenden Gläubiger (Übergeber) auf die Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen zu verweisen. (T3)

3 Ob 44/02wOGH24.05.2002

Veröff: SZ 2002/71

6 Ob 304/05gOGH26.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Exekutionstitel über die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, eine Lastenfreistellung (Löschung eines Pfandrechts) zu bewirken, ist nach der Bestimmung des § 353 EO vollstreckbar. (T4)<br/>Veröff: SZ 2006/10

3 Ob 153/12iOGH19.09.2012

Auch; nur T2

3 Ob 215/16pOGH22.02.2017

Dokumentnummer

JJR_19841212_OGH0002_0030OB00131_8400000_004

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