European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00131.20S.0902.000
Spruch:
1. Der Antrag der klagenden Partei, ihr für die Wiederaufnahmsklage Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen, wird abgewiesen.
2. Die Klage auf Wiederaufnahme des Revisionsrekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof zu AZ 3 Ob 2387/96t wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 20. November 1996, AZ 3 Ob 2387/96t, stellte der Oberste Gerichtshof in Abänderung der Rekursentscheidung die erstgerichtliche Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung von vier Liegenschaften des Klägers wieder her.
[2] Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf § 530 Abs 1 Z 6 und 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
[3] Diese Klage ist unzulässig.
[4] Mangels Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der ZPO in § 78 EO ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, gegen Entscheidungen im Exekutionsverfahren weder eine Nichtigkeits‑ noch eine Wiederaufnahmsklage zulässig (3 Ob 108/98y mwN; 3 Ob 51/01y; RS0048251 [T2, T4]).
[5] Die Klage ist daher sogleich zurückzuweisen.
[6] Der Verfahrenshilfeantrag des Klägers muss wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Klage iSd § 63 Abs 1 ZPO ebenfalls erfolglos bleiben.
[7] Auch die vom Kläger ohne jede Begründung beantragte Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH scheidet hier – ganz abgesehen davon, dass den Parteien des Verfahrens kein solches Antragsrecht zukommt (RS0058452 [T21]) – von vornherein aus.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)