Rechtssatz
Eine analoge Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Wiederaufnahmsklage auf das Provisorialverfahren ist grundsätzlich nicht geboten.
4 Ob 43/95 | OGH | 13.06.1995 |
Auch; Beisatz: Da § 78 EO (und in weiterer Folge damit auch § 402 Abs 4 EO) nicht auf die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens verweist, ist eine unmittelbare Anwendung der §§ 530 ff ZPO auf das Sicherungsverfahren jedenfalls ausgeschlossen. Bei Vorliegen eines dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO entsprechenden Sachverhalts kann die Aufhebung (Einschränkung) der erlassenen einstweiligen Verfügung beantragt werden, zumal die Aufhebungsgründe weder in § 399 EO noch sonst wo taxativ aufgezählt sind; im Fall der Abweisung des Sicherungsantrages steht aber der gefährdeten Partei grundsätzlich die Möglichkeit offen, eine neue einstweilige Verfügung zu beantragen. Das wäre nur dort ausgeschlossen, wo einer solchen Antragstellung die Rechtskraft des den Sicherungsantrag abweisenden Beschlusses entgegenstünde. (T1) |
3 Ob 108/98y | OGH | 19.05.1998 |
Auch; Beisatz: § 78 EO zählt die Bestimmungen über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage nicht zu jenen der ZPO, die auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind. (T2) |
6 Ob 250/99d | OGH | 25.11.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 530 ff ZPO im Provisorialverfahren kommt jedenfalls dann nicht in Frage, wenn der Wiederaufnahmswerber ohnehin in der Lage war, eine Sachentscheidung über seinen Antrag herbeizuführen. In diesem Fall liegt kein Rechtsschutzdefizit vor, das als planwidrige Gesetzeslücke per analogiam geschlossen werden müsste. (T3) |
3 Ob 180/04y | OGH | 21.07.2004 |
Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage sind (mangels Nennung in § 78 EO) im Exekutionsverfahren nicht anzuwenden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19950510_OGH0002_0090OB01577_9400000_001
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