OGH 3Ob127/90 (RS0003433)

OGH3Ob127/907.11.1990

Rechtssatz

Auch wenn das Erstgericht unter Verletzung der Vorschrift des § 236 Abs 1 EO das Meistbot schon vor Eintritt der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses aufgefolgt hat, kann dieser von der Rechtsmittelinstanz noch abgeändert werden.

Normen

EO §234
EO §236 Abs1

3 Ob 127/90OGH07.11.1990

Veröff: RZ 1991/14 S 73

3 Ob 2/95OGH14.06.1995

Gegenteilig

3 Ob 25/06gOGH15.02.2006

Gegenteilig; Beisatz: Nach Ausfolgung der Verteilungsmasse ist der Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Dem im Verteilungsverfahren übergangenen Gläubiger steht nach Abschluss des Exekutionsverfahrens durch Verteilung und Ausfolgung des Erlöses nur mehr die Möglichkeit offen, sein besseres Recht gegen den im Verteilungsverfahren (zum Nachteil des Übergangenen) Bevorzugten auf dem Rechtsweg geltend zu machen. (T1)

6 Ob 191/07tOGH13.09.2007

Gegenteilig; Beis wie T1

8 Ob 104/18dOGH26.11.2018

Vgl; Beisatz: Die Verteilung ist im Insolvenzverfahren nicht Aufgabe des Gerichts. Die tragende Begründung für die Unzulässigkeit des Rekurses gegen einen Meistbotverteilungsbeschluss nach Ausfolgung der Verteilungsmasse trifft auf das Insolvenzverfahren daher nicht zu. (T2); Veröff: SZ 2018/98

Dokumentnummer

JJR_19901107_OGH0002_0030OB00127_9000000_001

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