OGH 3Ob25/06g

OGH3Ob25/06g15.2.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien: 1) W***** AG, *****, 2) Hubert M*****, vertreten durch MMag. Peter Schweiger, Rechtsanwalt in Wien, 3) S***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, und 4) K*****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei Ernst B*****, wegen 198.870,95 EUR (Revisionsrekursinteresse 19.127,29 EUR) sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der viertbetreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 13. Oktober 2005, GZ 21 R 53/05z-35, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 22. September 2005, GZ 8 E 1292/03x-27, ersatzlos aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat über Rekurs des Zweitbetreibenden den erstgerichtlichen Beschluss, womit nach Auszahlung des Meistbots dessen Verteilung samt Auszahlungsanordnung in der Form eines Hinweises an die Gläubiger, welche schon - nunmehr als unberechtigt erkannte - Zuweisungen erhalten hatten, die erlangten Zuweisungsbeträge an die viertbetreibende Partei zu überweisen, wegen eines Fehlers bei der ursprünglichen Verteilung abgeändert wurde, ersatzlos behoben. Denn es sei ausgeschlossen, nach Durchführung und Beendigung eines Verteilungsverfahrens den rechtswidrig verteilten Erlös einem Zuweisungsgläubiger wieder abzuverlangen und dann neuerlich zu verteilen. Die viertbetreibende Partei, die die ihrem Rechtsstandpunkt entsprechende neuerliche Verteilung nicht, wohl aber die Auszahlungsanordnung angefochten hatte, verwies das Rekursgericht auf seinen Aufhebungsbeschluss.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der von der Revisionsrekurswerberin vertretenen Auffassung hat das Rekursgericht damit auch über ihren Rekurs iS einer Zurückweisung entschieden. Die ersatzlose Behebung des gesamten erstgerichtlichen Beschlusses vereitelt aber die von der viertbetreibenden Partei mit ihrem Rekurs angestrebte (teilweise) Abänderung der Auszahlungsanordnung.

Der Oberste Gerichtshof hat in der vom Rekursgericht seinem Beschluss zugrunde gelegten und vom erkennenden Senat gebilligten E 3 Ob 2/95, 3/95, 1006/95 = ÖBA 1996, 38 [Buchegger] = RPflE 1996/15) unter Berufung auf eine Vorentscheidung (RPflE 1975/175) und unter Ablehnung einer anderen E (3 Ob 127/90 = RZ 1991/14) festgehalten, dass nach Ausfolgung der Verteilungsmasse der Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Dem im Verteilungsverfahren übergangenen Gläubiger steht nach Abschluss des Exekutionsverfahrens durch Verteilung und Ausfolgung des Erlöses nur mehr die Möglichkeit offen, sein besseres Recht gegen den im Verteilungsverfahren (zum Nachteil des Übergangenen) Bevorzugten auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte