Spruch:
1. Die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei wird auf K***** berichtigt.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Berichtigung der Bezeichnung der zweitbeklagten Partei infolge der durch Firmenbuchauszug nachgewiesenen Änderung der Firma und der Geschäftsanschrift war analog § 235 Abs 5 ZPO vorzunehmen.
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalles (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0042828). Aus der in der außerordentlichen Revision angeführten Entscheidung 7 Ob 555/93 (S 6), wo bejaht wurde, dass zur Frage der Zweckgleichheit des geschlossenen Rechtsgeschäftes ausreichendes Vorbringen erstattet wurde, ergibt sich nichts gegenteiliges.
Schließlich geht auch die Beurteilung, ob nach den Umständen des hier zu entscheidenden Falles ein zweckgleichwertiges Geschäft (hiezu RIS-Justiz RS0029698) vorliegt, in der Bedeutung nicht über den Anlassfall hinaus und stellt daher ebenfalls keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.
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