OGH 3Ob117/95 (RS0103062)

OGH3Ob117/9513.3.1996

Rechtssatz

Es bedarf nicht der Eintritt in den Mietvertrag einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, sondern nur der Ausschluss des Eintritts. Der Eintritt vollzieht sich vielmehr kraft Gesetzes unabhängig von einer Erklärung des Eintretenden (so schon 3 Ob 675/80 ua zu § 19 Abs 2 Z 11 MG). Auch Geschäftsunfähige treten somit ohne weiteres in den Mietvertrag ein.

Normen

MRG §14 Abs2

3 Ob 117/95OGH13.03.1996
5 Ob 258/08iOGH03.03.2009

Vgl; Beisatz: Der Eintritt in die Hauptmietrechte erfolgt kraft Gesetzes unabhängig von einer Erklärung des Eintretenden. (T1)<br/>Veröff: SZ 2009/31

2 Ob 195/12hOGH20.12.2012

Beis wie T1; Beisatz: Die Bestimmung des § 14 MRG sieht aber dennoch gegenüber dem Vermieter eine Einzelrechtsnachfolge vor, die grundsätzlich unter § 234 ZPO fällt. (T2)

5 Ob 8/19sOGH25.04.2019

Dokumentnummer

JJR_19960313_OGH0002_0030OB00117_9500000_002

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