OGH 3Ob117/03g

OGH3Ob117/03g28.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Kadlec & Weinmann OEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Heinz R*****, vertreten durch Dr. Oliver Koch, Rechtsanwalt in Wien, 2) Maria R*****, vertreten durch Dr. Franz Burgemeister, Rechtsanwalt in Klosterneuburg als Verfahrenshelfer, wegen 174.369,77 EUR sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. März 2003, GZ 16 R 2/03m-28, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Zur Besicherung einer Kreditforderung der klagenden Partei gegen ihn bestellte der Erstbeklagte unter Verwendung einer Generalvollmacht mehrere Pfandrechte an einer Liegenschaft seiner zweitbeklagten Mutter "ohne deren Zustimmung". Bei "mehreren Gelegenheiten, nämlich sowohl bei dem Gespräch anlässlich der Kreditaufnahme als auch vor der Begehung der Liegenschaft anlässlich der Schätzung setzte er den Angestellten der kreditgebenden Bank ... davon in Kenntnis, dass er zwar eine Vollmacht besitze, die Vollmachtgeberin (die Zweitbeklagte) jedoch nichts von der Verpfändung erfahren dürfe". Der Bankmitarbeiter "stimmte der Geheimhaltung zu und verhielt sich der Abmachung entsprechend, indem die Begehung der Liegenschaft in Abwesenheit der Zweitbeklagten durchgeführt ... und sie auch über die Errichtung des Pfandrechts nicht informiert wurde."

Das Erstgericht wies die Hypothekarklage gegen die Zweitbeklagte mit Teilurteil ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es traf im Zuge der Erledigung der Beweisrüge der klagenden Partei die Feststellung, der Erstbeklagte sei von der Zweitbeklagten zur Verpfändung deren Liegenschaft nicht ermächtigt und beauftragt worden. Letztere habe "den Vordruck für eine umfassende Vollmacht unterfertigt", weil der Erstbeklagte "eine Vollmacht für diverse Behördenwege, insbesondere im Zusammenhang mit baubehördlichen Erledigungen," gebraucht habe.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist unzulässig.

1. Der Oberste Gerichtshof fasste in der Entscheidung 4 Ob 2078/96h (= SZ 69/149) die auch im Anlassfall maßgebenden, seither fortgeschriebenen (5 Ob 164/99z = SZ 73/80) Leitlinien der Rsp zusammen: Kollusion liege dann vor, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt hätten, um den Vertretenen zu schädigen. Diesem Sachverhalt sei gleichzuhalten, wenn der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen gehandelt habe oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu habe aufdrängen müssen. Bei besonderen Umstände, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegten, habe der Dritte eine Erkundigungspflicht. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genüge demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht.

2. Schon aus den Feststellungen im Ersturteil ist ableitbar, dass der Erstbeklagte von der Vollmacht der Zweitbeklagten bei Verpfändung deren Liegenschaft vereinbarungswidrig Gebrauch machte und die klagende Partei darüber schon bei Vertragsabschluss Bescheid wusste. Das wird durch die in zweiter Instanz getroffenen ergänzenden Feststellungen nur noch weiter verdeutlicht.

Die klagende Partei meint, die unter 1. referierten Grundsätze bedürften einer Ergänzung dahin, dass das mit dem Dritten abgeschlossene Geschäft nur bei einem "Vollmachtsmissbrauch" des Vertreters mit Schädigungsvorsatz unwirksam sei. Dabei könne "mit dem für einen Vollmachtsmissbrauch erforderlichen 'Handeln zum Nachteil des Vertretenen' ... freilich nicht das vom Vertreter abgeschlossene Geschäft an sich" von Bedeutung sein, maßgebend seien vielmehr "die mit dem konkreten Geschäft für den Vertretenen verbundenen Folgen bzw Nachteile".

Der Anlassfall verlangt indes nicht nach einer Ergänzung der Leitlinien der Rsp des Obersten Gerichtshofs. Wird bei dessen Beurteilung - soweit im Einklang mit der Rechtsansicht der klagenden Partei - auf die durch die Verpfändung für die Vertretene entstandenen Nachteile abgestellt, so liegt auf der Hand, dass schon die Verpfändung selbst einen Vermögensnachteil für die Vertretene bewirkte. Sie schränkte die Verkehrsfähigkeit der Liegenschaft ein. Im Ausmaß der Verpfändung wurde der zweitbeklagten Vertretenen außerdem die Möglichkeit entzogen, andere (vorrangige) bücherliche Rechte Dritter zu begründen, insbesondere die Liegenschaft selbst zu belasten und auf diese Weise allenfalls erforderliche Kreditmittel zu beschaffen.

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