OGH 3Ob114/06w

OGH3Ob114/06w30.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Grahofer, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die verpflichtete Partei Helmut G*****, wegen 10.344,12 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 13. März 2006, GZ 1 R 249/05f-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Zwettl vom 24. August 2005, GZ 7 E 1670/05v-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hatte der betreibenden Partei wider den Verpflichteten Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an einem ihm gehörenden Liegenschaftsanteil bewilligt; das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen gerichteten Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Sein als „außerordentlicher" bezeichneter Revisionsrekurs ist tatsächlich jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels im Fall einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gelten nach stRsp (SZ 35/29; 3 Ob 110/90 = RZ 1991/15; 3 Ob 62/00i; 3 Ob 35/01w; Angst in Angst, EO § 88 Rz 13) die Regeln des Exekutionsverfahrens. Gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss wie hier zur Gänze bestätigt worden ist.

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist daher zurückzuweisen.

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