Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem das Begehren, die zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechts nicht im laufenden Rang, sondern im Rang der Reallast der Versorgungsrente zu bewilligen, abgewiesen wurde.
Der Rekurs der betreibenden Partei ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels im Fall einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gelten nach ständiger Rechtsprechung (SZ 35/29; RZ 1991/15; 3 Ob 8/91; 3 Ob 91/91) die Regeln des Exekutionsverfahrens. Gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist.
Der - wie bereits das Rekursgericht ausgesprochen hat - absolut unzulässige Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist daher zurückzuweisen.
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