OGH 3Ob35/01w

OGH3Ob35/01w26.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshof Dr. Hurch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj. Julia-Sophie J*****, vertreten durch Dr. Vera Scheibner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die verpflichtete Partei Dr. Christian J*****, vertreten durch Freimüller, Noll, Obereder, Pilz, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 131.423,51, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 2000, GZ 47 R 872/00h-15, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 1. Dezember 1998, GZ 4 E 219/98x-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht zur Gänze die zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen vom Erstgericht bewilligte Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung.

Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, und wies hiezu auf § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1a ZPO hin.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verpflichteten erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedoch schon gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der erstinstanzliche Beschluss voll bestätigt wurde. Diese Bestimmung findet auch auf Rechtsmittel gegen die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung Anwendung (Angst in Angst, EO Rz 13 zu § 88 mN). Eine Ausnahmeregelung für Unterhaltsforderungen besteht in diesem Bereich ebenfalls nicht.

Der Revisionsrekurs des Verpflichteten war somit zurückzuweisen.

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