Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht zur Gänze die zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen vom Erstgericht bewilligte Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung.
Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, und wies hiezu auf § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1a ZPO hin.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Verpflichteten erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedoch schon gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der erstinstanzliche Beschluss voll bestätigt wurde. Diese Bestimmung findet auch auf Rechtsmittel gegen die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung Anwendung (Angst in Angst, EO Rz 13 zu § 88 mN). Eine Ausnahmeregelung für Unterhaltsforderungen besteht in diesem Bereich ebenfalls nicht.
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten war somit zurückzuweisen.
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