European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00110.18Z.0921.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Haftung des Rauchfangkehrers außerhalb von Amtshaftungsansprüchen aus dem privatrechtlichen Kehrvertrag grundsätzlich anerkannt (1 Ob 224/10p mwN). Die vom Schutzzweck eines Kehrvertrags umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrags im Wege der Auslegung zu ermitteln. Wie weit der Schutzzweck eines singulären Vertrags geht, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042761).
Die Auslegung des Kehrvertrags und seiner Nebenpflichten durch das Berufungsgericht begegnet hier keinen Bedenken. Eine – wie die Klägerin meint – Verletzung des privatrechtlichen Kehrvertrags, die darin bestehen sollte, dass auf eine seit mehreren Jahren ausständige – unstrittig zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehörende – Hauptüberprüfung nicht hingewiesen wurde, haben die Vorinstanzen vertretbar verneint. Denn diese hoheitliche Tätigkeit obliegt gemäß dem klagen Wortlaut des § 13 Abs 1 TFPO (LGBl Nr 111/1998) ohnehin dem Rauchfangkehrer. Dessen Unterlassungen können zu einem Amtshaftungsanspruch führen.
Die außerordentliche Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
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