Rechtssatz
Wurde die Ehe aus beiderseitigem gleichteiligen Verschulden geschieden und wurde der Ehegattin durch Vergleich, ohne daß im Zeitpunkte des Vergleichsabschlusses die Voraussetzungen des § 68 EheG vorlagen, ein Unterhaltsanspruch eingeräumt, so liegt ein vertraglicher Unterhaltsanspruch vor. Auf den vertraglichen Unterhalt sind aber die Bestimmungen der §§ 66 bis 69 EheG unanwendbar (Schwind in Klang 2.Auflage I/1 908 f, EFSlg 5244).
3 Ob 106/72 | OGH | 28.09.1972 |
Veröff: EFSlg 18286 |
8 Ob 2213/96s | OGH | 12.06.1997 |
nur: Auf den vertraglichen Unterhalt sind aber die Bestimmungen der §§ 66 bis 69 EheG unanwendbar. (T1) Veröff: SZ 70/111 |
Dokumentnummer
JJR_19720928_OGH0002_0030OB00106_7200000_002
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