OGH 3Ob105/02s

OGH3Ob105/02s24.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 23. Jänner 2000 verstorbenen Dr. Friedrich O***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des DDr. Wolfgang O*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Februar 2002, GZ 42 R 53/02h-44, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass auch ein vom Rechtspfleger in Überschreitung seiner Kompetenz erlassener Beschluss an einer Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 2 ZPO leidet, daher der formellen Rechtskraft fähig ist und, wenn er - wie hier - nicht mit Rechtsmittel angefochten wird, entspricht einer gefertigten stRsp (RIS-Justiz RS0007465; zuletzt 8 Ob 292/99w = ZIK 2000, 105).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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