Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass auch ein vom Rechtspfleger in Überschreitung seiner Kompetenz erlassener Beschluss an einer Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 2 ZPO leidet, daher der formellen Rechtskraft fähig ist und, wenn er - wie hier - nicht mit Rechtsmittel angefochten wird, entspricht einer gefertigten stRsp (RIS-Justiz RS0007465; zuletzt 8 Ob 292/99w = ZIK 2000, 105).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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