§ 17a Abs 2 Z 1 RPflG
§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO
Bei der Beurteilung, ob ein Schuldenregulierungsverfahren in die Zuständigkeit des Richters oder Rechtspflegers fällt, kommt es nur auf den Wert der Aktiven an. Liegenschaften sind daher mit ihrem Verkehrswert - ohne Abzug der auf ihnen haftenden Verbindlichkeiten - anzusetzen.