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Aktivenwert allein maßgeblich für die Besetzung im Schuldenregulierungsverfahren

Judikatur ZIKZIK 2000/127ZIK 2000, 105 Heft 3 v. 25.6.2000

§ 17a Abs 2 Z 1 RPflG
§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO

Bei der Beurteilung, ob ein Schuldenregulierungsverfahren in die Zuständigkeit des Richters oder Rechtspflegers fällt, kommt es nur auf den Wert der Aktiven an. Liegenschaften sind daher mit ihrem Verkehrswert - ohne Abzug der auf ihnen haftenden Verbindlichkeiten - anzusetzen.

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