Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die verpflichteten Parteien haben die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die betreibende Partei begehrte auf Grund eines Endurteils des Oberlandesgerichtes Frankfurt (Main) die Vollstreckbarerklärung und Bewilligung der Fahrnisexekution.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.
Infolge Rekurses der betreibenden Partei änderte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass das Urteil für vollstreckbar erklärt und der betreibenden Partei die Fahrnisexekution gegen die Verpflichteten bewilligt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Entscheidung erhoben die Verpflichteten Revisionsrekurs, mit dem sie einen Aufschiebungsantrag verbanden.
Das Erstgericht schob die Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung des Revisionsrekurses der Verpflichteten ohne Erlag einer Sicherheitsleistung auf.
Das Rekursgericht änderte mit dem angefochtenen Beschluss infolge Rekurses der betreibenden Partei diesen Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass der Aufschiebungsantrag abgewiesen wurde; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs nach § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO sei zulässig, weil - soweit für das Rekursgericht überschaubar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob bei einem mit einem Rekurs verbundenen Aufschiebungsantrag gegen einen Beschluss, mit dem über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung und auf Bewilligung der Fahrnisexekution entschieden wurde, unter Bedachtnahme auf § 84a Abs 2 EO eine konkrete Gefahrenbehauptung und Bescheinigung erforderlich sei, sowie ob § 524 Abs 2 ZPO bei Erhebung eines Rekurses gegen einen Beschluss, mit welchen über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung entschieden wurde, anwendbar sei, fehle.
In der Zwischenzeit wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. 12. 1999, 3 Ob 103/99i, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem das Endurteil für vollstreckbar erklärt und die Fahrnisexekution bewilligt wurde, entschieden. Mit diesem Beschluss wurde dem Revisionsrekurs der Verpflichteten Folge gegeben; die Anträge der betreibenden Partei wurden zurückgewiesen, weil ein entsprechender Exekutionsantrag bereits mit rechtskräftiger Entscheidung abgewiesen worden war.
Infolge dieser Entscheidung ist die Beschwer der verpflichteten Parteien an der Entscheidung über ihren Aufschiebungsantrag weggefallen. Da die Beschwer auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes vorliegen muss, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Der nachträgliche Wegfall der Beschwer (des Rechtsschutzinteresses) ist jedoch gemäß § 50 Abs 2 ZPO bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Bei der Kostenentscheidung ist der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen, sodass der Rechtsmittelwerber, der ohne Wegfall der Beschwer seine Kosten erhalten hätte, diese auch so zugesprochen bekommt.
Wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, kommt hier eine Verwertung der Fahrnisse des Verpflichteten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht in Betracht, weil das Exekutionsgericht nach § 84a Abs 2 EO bis dahin von Amts wegen mit dem Vollzug von Verwertungshandlungen innezuhalten hat. Dem Vorbringen der verpflichteten Parteien ist nicht zu entnehmen, dass andere Maßnahmen des Exekutionsvollzuges drohten und dass hiemit die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils im Sinn des § 44 Abs 1 EO verbunden sein hätte können.
Schon deshalb wäre dem Revisionsrekurs der Verpflichteten auch dann, wenn die Beschwer noch nicht weggefallen wäre, ein Erfolg zu versagen gewesen. Den Revisionsrekurswerbern sind daher nach § 50 Abs 2 ZPO, § 78 EO keine Kosten für den Revisionsrekurs zuzusprechen.
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