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§ 84a EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Siebenter Titel

Verwertung, Versteigerung und Verteilung Verwertung

§ 84a.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind

  1. 1. auf die Zwangsverwaltung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften,
  2. 2. auf die Verwertung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Verwertung von beweglichen Sachen und
  3. 3. auf die Überweisung zur Einziehung die Bestimmungen über die Exekution auf Geldforderungen

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233626

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