Spruch:
Der Antrag, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als für die von der Antragstellerin einzubringende Klage auf Zahlung von Transportkosten von 29.662,02 EUR sA gegen die H*****, Niederlande, örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragstellerin mit Sitz in Wien 11. brachte beim Obersten Gerichtshof den (unrichtig als Delegierungsantrag bezeichneten) Antrag ein, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (oder ein anderes österreichisches Bezirksgericht) für eine gegen ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden einzubringende Klage für zuständig zu erklären. Sie habe im Auftrag der Antragsgegnerin Linoleum jeweils von deren Sitz in den Niederlanden zu einem näher bezeichneten Unternehmen in Wien transportiert, und zwar vom 25. Februar 2002 bis zum 2. April 2002. Die Antragsgegnerin weigere sich, die Transportkosten von insgesamt 29.662,02 EUR - wobei die einzelnen Rechnungsbeträge 10.000 EUR nicht übersteigen - zu bezahlen. Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR sei daher die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, ein örtlich zuständiges Gericht werde jedoch in der CMR nicht bestimmt.
Eine Klageschrift und Urkunden sind dem Antrag nicht angeschlossen die Antragstellerin beruft sich auch nicht auf Urkunden (wie Rechnungen oder Frachtbriefe).
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist nicht berechtigt.
Die Ordination (§ 28 JN) kann nur für einen bestimmten Anspruch, der im streitigen Verfahren durch Vorlage einer Klage entsprechend zu individualisieren ist, bewilligt werden, nicht aber für Ansprüche, bezüglich derer eine bindende Individualisierung durch den Anspruchswerber fehlt. Wenn dem Ordinationsantrag der gesamte Klageinhalt zu entnehmen ist, ist die zur Individualisierung des Anspruchs in der Regel erforderliche Vorlage der Klage entbehrlich (RIS-Justiz RS0046300).
Hier ist dem Antrag gemäß § 28 JN keine Klage angeschlossen auch aus dem Antrag selbst ergibt sich nicht konkret, auf welche - nach Datum und Rechnungsbetrag zu konkretisierende - Transporte sich die Klageforderung beziehen soll die bloße Angabe der Strecke, des Zeitraums und des Gesamtbetrags - ohne Zinsenforderung - reicht nicht aus.
Das Fehlen der notwendigen Behauptungen bildet einen Inhaltsmangel, der ohne Verbesserungsversuch zur Abweisung des Antrags führt (3 Nd 516/00 RIS-Justiz RS0112365).
Die Antragstellerin wird weiters zu beachten haben, dass die Voraussetzungen des Art 31 Z 1 lit b CMR nicht nur zu behaupten, sondern auch zu bescheinigen sind, weil der Oberste Gerichtshof sonst nicht in der Lage wäre, seine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung durchzuführen (RIS-Justiz RS0114392).
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