OGH 2Ob984/36 (RS0018577)

OGH2Ob984/3617.11.1936

Rechtssatz

Der Anspruch des Bestandnehmers auf Zinsminderung wegen Mangelhaftigkeit der Bestandsache richtet sich nach den Bestimmungen des § 1096 ABGB und nicht nach den Bestimmungen der §§ 932, 933 ABGB.

Normen

ABGB §932 I
ABGB §933 I
ABGB §1096 C

2 Ob 984/36OGH17.11.1936

Veröff: SZ 18/188

3 Ob 519/82OGH28.04.1982

Beisatz: Er unterscheidet sich von den Ansprüchen aus der Gewährleistung nach allgemeinen Vorschriften nicht nur dadurch, daß er auch bei Mängeln besteht, die erst während der Dauer des Bestandverhältnisses entstehen, sondern insbesondere dadurch, daß die Zinsminderung von Rechts wegen eintritt, so daß ihre Geltendmachung an eine Frist nicht gebunden ist. (T1)

8 Ob 610/90OGH13.12.1990

Auch; Beisatz: Dieser Anspruch ist Ausfluß des besonderen Gewährleistungsrechts im Bestandrecht. (T2) Veröff: SZ 63/220 = WoBl 1992,54

5 Ob 25/15kOGH25.08.2015

Veröff: SZ 2015/82

Dokumentnummer

JJR_19361117_OGH0002_0020OB00984_3600000_001

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