European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2007:E85118
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, handelt es sich bei den §§ 82 und 83 StVO um Schutznormen iSd § 1311 ABGB, deren Zweck der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist (2 Ob 53/99d = ZVR 2000/23; 2 Ob 279/05a; RIS‑Justiz RS0027673). Es braucht nicht näher untersucht zu werden, ob sich der Sturz der Klägerin auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO ereignet hat, ob die Absperrungsmaßnahmen des Beklagten einen der in § 82 StVO geregelten Tatbestände erfüllen und - falls dies zu bejahen sein sollte - ob der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Verletzung der Klägerin besteht. Selbst wenn eine dieser Fragen zu verneinen und dem Beklagten die Verletzung einer Schutznorm nicht vorzuwerfen wäre, bliebe dennoch zu prüfen, ob der Beklagte den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten entsprochen hat.
2. Die Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (10 Ob 237/02d = ZVR 2005/71; 6 Ob 294/05m; RIS‑Justiz RS0022778). Die aus dem Ingerenzprinzip abgeleitete allgemeine Verkehrssicherungspflicht wird auch nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass der Verletzte in ein fremdes Rechtsgut eingedrungen ist (RIS‑Justiz RS0023801). Insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat (vgl 6 Ob 294/05m; RIS‑Justiz RS0114361). Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder aus einem Vertrag ergibt (RIS‑Justiz RS0022476).
Der Beklage hat zwar vorgebracht, auch die am Boden aufgelegten Autoräder mit Stehern und einer Absperrkette gesichert zu haben, den Beweis für diese Behauptung jedoch nicht erbracht. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe durch das Auflegen von Autorädern in einem für Fußgänger zugänglichen Bereich eine Gefahrenquelle geschaffen und für die dadurch verursachten Schäden nach dem Ingerenzprinzip einzustehen, hält sich im Rahmen der erörterten Judikatur. Mit Rücksicht auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist in der (implizit) vertretenen Rechtsansicht, eine Überspannung der den Beklagten treffenden Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor, keine Fehlbeurteilung zu erkennen, die der Oberste Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufgreifen müsste.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Beklagten zurückzuweisen.
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