OGH 2Ob88/04m

OGH2Ob88/04m29.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Florian H*****, vertreten durch Dr. Anton Mikosch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Mag. Günther B*****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Zahlung von EUR 375 sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 14. November 2003, GZ 4 R 331/03y-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 22. Juli 2003, GZ 20 C 2988/01g-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Klagebegehren

1. der Beklagte sei schuldig, dem Kläger den Betrag von EUR 750 samt 4 % Zinsen ab 22. 11. 2001 zu bezahlen und

2. es werde festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger für alle ihm beim Unfall am 31. 3. 1998 unfallskausal zugefügten Zahnschäden und für die daraus resultierenden künftigen Folgen hafte,

abgewiesen wird.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 2.893,65 (darin enthalten Umsatzsteuer von EUR 393,11 und Barauslagen von EUR 535) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Kläger ist weiters schuldig, dem Beklagten die mit EUR 1.295,98 (darin enthalten Umsatzsteuer von EUR 122,62 und Barauslagen von EUR 477) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 31. 3. 1998 ereignete sich im Ortsgebiet von Klagenfurt ein Verkehrsunfall, an dem der damals knapp neunjährige Kläger und der Beklagte jeweils als Radfahrer beteiligt waren. Dabei erlitt der Kläger Verletzungen seiner Zähne.

Mit der am 19. 12. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von 90.000 S samt Zinsen. Er brachte vor, der Beklagte habe seinen Vorrang verletzt, ein Teilschmerzengeld in der Höhe von S 5.000 sei bereits bezahlt worden. An notwendigen Behandlungskosten für die Verletzung stehe ein Betrag in der Höhe von S 22.000 zu und werde ein weiteres Schmerzengeld in der Höhe von S 13.000 begehrt. Das Feststellungsbegehren (ein solches wurde aber mit der Klage zunächst noch nicht erhoben), werde mit S 60.000 bewertet, da aufgrund eines vorliegenden Gutachtens eben dieser Betrag für die nachträgliche Schadenswiedergutmachung aufzubringen sein werde.

Der Beklagte wies zunächst darauf hin, die Klage sei unschlüssig, er erhob auch den Einwand der Verjährung.

In dem am 17. 5. 2002 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz führte der Kläger zum Verjährungseinwand der beklagten Partei aus, die Verjährungsfrist sei durch den Anschluss als Privatbeteiligter unterbrochen worden, weiters hätten Vergleichsverhandlungen in der Zeit vom 2. 8. 1999 bis 9. 8. 2001 stattgefunden. Die Verjährungsfrist sei auch durch die Zahlung von S 5.000 als Teilzahlung unterbrochen worden. Der Kläger schränkte sein Zahlungsbegehren auf den Betrag von EUR 944,75 (= S 13.000) an Schmerzengeld ein und erhob nunmehr ein Feststellungsbegehren, wonach ihm der Beklagte für alle unfallskausalen Zahnschäden aus dem Vorfall vom 31. 3. 1998 hafte.

Der Beklagte bestritt dieses Vorbringen und erhob auch zum Feststellungsbegehren einen Verjährungseinwand. Weiters machte er eine Gegenforderung über S 21.072 geltend.

Letztlich führte der Kläger aus, dass durch die Zahlung von 5.000 S zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es sich um einen Teil einer weitergehenden Zahlungsverpflichtung handle. Die Verjährungsfrist sei auch durch Anerkenntnis im Schreiben vom 2. 8. 1999 unterbrochen worden.

In der Verhandlung vom 22. 7. 2003 schränkte der Kläger sein Leistungsbegehren auf EUR 750 ein, worauf die Parteien die Klagsforderung in dieser Höhe außer Streit stellten, die Gegenforderung wurde mit EUR 1.000 außer Streit gestellt. Weiters wurde außer Streit gestellt, dass beide Parteien am Unfallseintritt das gleichteilige Verschulden treffe.

Das Erstgericht sprach aus, die Klagsforderung bestehe hinsichtlich des Leistungsbegehrens mit EUR 375 zu Recht, die Gegenforderung bestehe mit mindestens diesem Betrag auch zu Recht. Es wies daher das Zahlungsbegehren über EUR 750 sA ab. Dem Feststellungsbegehren wurde zum Teil Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Beklagte dem Kläger für alle unfallskausalen Zahnschäden und für die daraus resultierenden künftigen Folgen zu 50 % hafte. Das Feststellungsmehrbegehren wurde ebenfalls abgewiesen.

Dabei wurden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beklagte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig erkannt und zu einer bedingten Geldstrafe sowie zur Zahlung eines Teilschmerzengeldes in der Höhe von S 5.000 an den Kläger als Privatbeteiligten verurteilt. Der Kläger hatte sich mit diesem Betrag als Privatbeteiligter dem Strafverfahren angeschlossen. Dem Strafurteil liegt zugrunde, dass der Beklagte am 31. 3. 1988 in Klagenfurt als Radfahrer durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, insbesondere dadurch, dass er beim Einfahren in eine ungeregelte Kreuzung den Querverkehr mangelhaft beobachtete, weshalb es zur Kollision mit dem bevorrangten minderjährigen Radfahrer Florian H***** (Kläger) kam, fahrlässig Florian H*****, der eine Zahnluxation aus der Alveole des Zahnes 11, eine Zahnluxation drittgradig des Zahnes 12, eine Zahnkontusion 21, eine Rissquetschwunde enoral und eine Schmelz-Dentinfraktur des Zahnes 12 ohne Pulpenöffnung erlitt, am Körper schwer verletzt.

Die vom Kläger erlittenen Verletzungen ziehen Dauerfolgen nach sich. Der unfallskausal beschädigte Zahn 12 wurde so stark beschädigt, dass zu erwarten ist, dass ihn der Kläger in absehbarer Zeit verlieren wird. Zahn 11 wurde so beschädigt, dass Grund zur Annahme besteht, der Kläger werde auch mit diesem in Hinkunft Probleme haben, er könnte ihn auch verlieren.

Im Oktober 1998 war die letzte unfallskausale Zahnbehandlung. Allerdings hat sich der Kläger im ersten Halbjahr 1999 mehreren Kontrolluntersuchungen unterziehen müssen. Dabei wurde festgestellt, dass die Versorgung des Zahnes 12 mit einem gegossenen Stiftaufbau und einer Keramikkrone aus kosmetischen Gründen unbedingt nötig ist.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginne erst dann, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens und die Person des Schädigers soweit bekannt geworden sei, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden könne. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe trotz Aufhebung des § 268 ZPO eine Bindung an verurteilende Straferkenntnisse. Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse könne nicht als bewiesen angesehen werden, dass die dreijährige Verjährungsfrist vor Rechtskraft des Strafurteiles zu laufen begonnen habe. Der Kläger habe erst 1989 hinreichend konkrete Kenntnis über das Ausmaß der unfallskausal notwendigen zahnärztlichen Behandlungen haben können.

Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und sprach zunächst aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Zur Frage des Verjährungsbeginnes führte das Berufungsgericht aus, dass für den primären Schaden im Allgemeinen an den Unfallstag anzuknüpfen sei; bei etwaigen Folgeschäden aber an jenen Zeitpunkt, mit welchem im Einzelfall mit solchen Folgeschäden als wahrscheinlich und vorhersehbar zu rechnen gewesen sei. Für die Entscheidung über das Feststellungsbegehren sei hinsichtlich des Verjährungsbeginnes maßgebend, ab wann die Schwere und Art der mutmaßlichen Unfallsfolgen eine solche gewesen sei, dass hieraus auch noch mit späteren nachteiligen Auswirkungen und einer damit verbundenen Erhöhung des Leistungsumfanges des Schädigers zu rechnen gewesen sei. Es sei also maßgeblich, wann der Kläger bzw sein Vertreter ernsthaft, also mit Wahrscheinlichkeit und vorhersehbar mit Dauerfolgen aus der Zahnverletzung rechnen habe müssen und entsprechende Kenntnisse in dieser Richtung erlangt habe. Erst ein solcher Überblick über die Schadenslage löse den Lauf der Verjährungsfrist aus. Dieser Informationsstand sei im vorliegenden Fall erst ab der Kontrolluntersuchung am 17. 6. 1999 gegeben gewesen, erst zu dem Zeitpunkt sei klargestellt worden, dass eine Kronenversorgung des beschädigten Zahnes des Klägers unbedingt erforderlich sei. Das vom Kläger am 17. 5. 2002 beim Erstgericht erhobene Feststellungsbegehren sei demnach nicht verjährt. Umso weniger könne das Leistungsbegehren verjährt sein, zumal die Mahnklage am 19. 12. 2001 beim Erstgericht eingebracht worden sei.

Über Antrag des Beklagten änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin, dass diese für zulässig erklärt wurde. Es begründete dies damit, dass zur Frage des Beginnes der Verjährungsfrist eines Feststellungsbegehrens keine ganz einheitliche Judikatur vorliege.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren, und zwar sowohl hinsichtlich des Leistungsbegehrens - ohne dass die Klagsforderung mit EUR 375 als zu Recht bestehend erkannt werde - als auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinne ihres Eventualantrags auf Aufhebung auch berechtigt.

Der Beklagte macht in seinem Rechtsmittel geltend, dass selbst nach der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung das restliche Leistungsbegehren von EUR 375 sA als verjährt anzusehen sei. Dabei handle es sich um einen Schmerzengeldanspruch, dessen Verjährungsfrist mit dem Unfallstag (31. 3. 1998) zu laufen begonnen habe. Das Wissen um die genaue Schadenshöhe sei nicht erforderlich.

Aber auch für das Feststellungsbegehren habe die Verjährungsfrist mit dem Unfallstag zu laufen begonnen. In diesem Sinne sei von der beklagten Partei die Verjährungseinrede erhoben worden. Die klagende Partei habe niemals behauptet, dass ihr das Ausmaß der Zahnverletzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geworden sei. Aus diesem Grunde könne vom Beklagten nicht verlangt werden, einen anderen Beginn der Verjährungsfrist, als den Unfallstag zu beweisen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass für die absehbaren Dauerfolgen beim Kläger eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen hätte. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, bei Verfolgung des "Primärschadens" die vorhersehbaren Folgeschäden geltend zu machen.

Hiezu wurde erwogen:

Die hier anzuwendende dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (M. Bydlinski in Rummel³, ABGB, § 1489 Rz 3; RIS-Justiz RS0034951; RS0034524; 3 Ob 70/03w). Die Kenntnis der vollen Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginnes, weil nur die Erkennbarkeit des Schadens ausschlaggebend ist (RIS-Justiz RS0034366; RS34524; 9 Ob 129/01p). Grundsätzlich ist dieser Zeitpunkt in Ermangelung anderweitiger Behauptungen der Unfallstag (M. Bydlinski, aaO, § 1489 Rz 3; 2 Ob 242/99 = ecolex 2001, 835 = ZfRV 2001, 194 mwN). Dies gilt nicht nur für die Leistungsklage, sondern auch für das Feststellungsbegehren (2 Ob 148/99y).

Nach der nunmehr herrschenden "gemäßigten Einheitstheorie" beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nicht vor Eintritt eines ersten (Teil-)Schadens (Primärschadens) zu laufen; doch beginnt damit auch der Fristenlauf für künftige Teilschäden zu laufen, sodass der Geschädigte auch ein Feststellungsbegehren erheben muss, um die Verjährung erst nach Fristablauf eintretender, schon vorhersehbarer weiterer Teilschäden zu vermeiden (M. Bydlinski, aaO, § 1489 Rz 3 mwN; 2 Ob 78/03i = ecolex 2003, 385). Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Ereignisses wird die Verjährungsfrist hingegen erst vom Zeitpunkt deren Kenntnisnahme in Gang gesetzt oder sobald - nach einem "Primärschaden" - mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (3 Ob 70/03w; 2 Ob 78/03i jeweils mwN). Dabei kommt es auf die "objektive" Vorhersehbarkeit an; maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruches maßgebenden Tatumstände bekannt gewesen sind (2 Ob 78/03i mwN).

Die beklagte Partei hat nun im Sinn der obigen Ausführungen durchaus zutreffend geltend gemacht, dass die Verjährungsfrist mit dem Unfallszeitpunkt zu laufen begonnen hat. Behauptungen dahingehend, dass irgendwelche Folgen (insbesondere Dauerfolgen) nicht vorhersehbar gewesen wären, hat die insoweit behauptungspflichtige klagende Partei (vgl JBl 1988, 321; SZ 69/251) nicht aufgestellt. Die klagende Partei hat zur Widerlegung des Verjährungseinwandes auf ihren Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren verwiesen. Der Anschluss als Privatbeteiligter unterbricht die Verjährung aber nur für die in der Anschlusserklärung geltend gemachten Ansprüche (ZVR 2001/92 = SZ 74/89), diese wurden aber ohnehin vom Beklagten befriedigt. Weiters hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte habe Teilzahlungen geleistet, wodurch es zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist gekommen sei. Die Leistung einer Teilzahlung unterbricht aber die Verjährung nur dann, wenn dabei erkennbar ist, dass sie der Schuldner als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozessweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet und damit nicht den Gläubiger als gänzlich befriedigt erachten will, wobei Zweifel über die Tragweite der Teilzahlung zu Lasten des Gläubigers gelten (M. Bydlinski, aaO, § 1497 Rz 3 mwN). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Betrag bezahlt, der dem Kläger als Privatbeteiligten im strafgerichtlichen Erkenntnis zugesprochen wurde, daraus kann nicht zweifelsfrei abgeleitet werden, er habe diese Zahlung als Abschlag auf eine erst festzustellende weitergehende Verpflichtung leisten wollen.

Letztlich hat der Kläger geltend gemacht, es hätten Vergleichsverhandlungen stattgefunden und habe der Beklagte anerkannt. Die Vergleichsverhandlungen haben nach der Darstellung des Klägers in der Zeit vom 2. 8. 1999 bis 9. 8. 2001 stattgefunden. Vergleichsverhandlungen bewirken eine Ablaufshemmung, weshalb mit deren Ablauf auch keine neue Frist zu laufen beginnt. Werden Vergleichsverhandlungen bis an das Ende der Verjährungsfrist oder darüber hinaus geführt, wird der Ablauf der Verjährungsfrist hinausgeschoben. Die Verjährung tritt nur dann nicht ein, wenn nach Ablauf der Verhandlungen unverzüglich die Klage eingebracht wird (M. Bydlinski, aaO, § 1500 Abs 1 Rz 2a). Ein Zeitraum von vier Monaten und zehn Tagen - wie er hier selbst nach den Behauptungen des Klägers verstrichen ist - ist jedenfalls zu lang (vgl ZVR 1998/89).

Das Schreiben vom 2. 8. 1999, aus dem der Kläger eine Unterbrechung der Verjährung ableitet, stellt kein Anerkenntnis dar. In diesem Schreiben hat nämlich lediglich die Versicherung des Beklagten dem Kläger ein Vergleichsanbot gemacht. Die vom Schuldner geäußerte Vergleichsbereitschaft oder ein Vergleichsanbot stellen aber keine Anerkennung im Sinn des § 1497 ABGB dar (M. Bydlinski, aaO, § 1497 Rz 3 mwN).

Es war daher der Revision des Beklagten Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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