OGH 2Ob84/09f (RS0124853)

OGH2Ob84/09f20.5.2009

Rechtssatz

Die Vertretungsmacht des Prozessbevollmächtigten deckt nur dessen Handlungen innerhalb eines bestimmten Prozesses. Es gehört nicht zum Aufgabenbereich eines Prozessbevollmächtigten, sich darüber Gedanken zu machen, ob gegen eine von den eigentlichen Prozessparteien verschiedene dritte Person ein Schadenersatzanspruch bestehen könne. Die Kenntnis derartiger Umstände kann der Kenntnis der Partei selbst im Sinne des § 1489 ABGB nicht gleichgehalten werden. Anderes würde nur gelten, wenn der Prozessbevollmächtigte von vornherein mit der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche gegen den Dritten beauftragt war.

Normen

ABGB §1002
ABGB §1489 IIA

2 Ob 84/09fOGH20.05.2009

Beisatz:Hier: Unkenntnis vom Ablauf der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG. (T1)

4 Ob 45/12iOGH10.07.2012

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20090520_OGH0002_0020OB00084_09F0000_001

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