OGH 2Ob82/72 (RS0031580)

OGH2Ob82/7222.6.1972

Rechtssatz

Die Dauer der Ansprüche nach § 1327 ABGB hängt in erster Linie nicht von der Lebensdauer des Anspruchsberechtigten, sondern von der Dauer der Unterhaltspflicht des Getöteten ab. Da diese normalerweise mit seinem Tod endet, ist die Ermittlung des Zeitpunktes seines mutmaßlichen Todes unerläßlich. Diese materielle Voraussetzung des Anspruches ist vom Kläger zu beweisen.

Normen

ABGB §1327 d

2 Ob 82/72OGH22.06.1972

Veröff: SZ 45/73

2 Ob 154/76OGH08.10.1976

Veröff: ZVR 1978/22 S 19

8 Ob 167/76OGH22.12.1976

nur: Die Dauer der Ansprüche nach § 1327 ABGB hängt in erster Linie nicht von der Lebensdauer des Anspruchsberechtigten, sondern von der Dauer der Unterhaltspflicht des Getöteten ab. Da diese normalerweise mit seinem Tod endet, ist die Ermittlung des Zeitpunktes seines mutmaßlichen Todes unerläßlich. (T1) Veröff: ZVR 1978/23 S 21

2 Ob 3/77OGH24.02.1977

Beisatz: Stand aber Getötete im Zeitpunkt seines Ablebens im vierundfünfzigsten Lebensjahr und litt an keinen Krankheiten, die sein Leben ohne den Unfall hätte verkürzen können, bedarf die Frage der Lebenserwartung keiner Klärung durch seinen Sachverständiger aus dem Gebiet der Versicherungsmathematik, es ist vielmehr davon auszugehen, daß er das Pensionsalter (mit dem das Klagbegehren hier zeitlich begrenzt ist) erreicht hätte, weil seine Lebenserwartung nach den vom österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Sterbetafeln zwölf Jahre übersteigt. (T2)

8 Ob 91/77OGH29.06.1977

nur T1

8 Ob 101/78OGH14.06.1978

nur T1

2 Ob 90/78OGH29.06.1978

Beisatz: Doch ist diese Ermittlung dann nicht erforderlich, wenn nach den Umständen des Falles schon auf Grund der Lebenserfahrung (§ 269 ZPO) angenommen werden kann, daß der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsberechtigten überlebt hätte. (T3) Veröff: ZVR 1979/43 S 52

2 Ob 215/79OGH15.04.1980

Auch; Beis wie T3

8 Ob 65/80OGH12.06.1980

nur T1

8 Ob 37/87OGH19.11.1987

nur: Die Dauer der Ansprüche nach § 1327 ABGB hängt in erster Linie nicht von der Lebensdauer des Anspruchsberechtigten, sondern von der Dauer der Unterhaltspflicht des Getöteten ab. (T4) Veröff: EvBl 1988/80 S 400 = SZ 60/249 = ZVR 1988/141 S 312

2 Ob 32/88OGH30.08.1988

nur T1; Veröff: ZVR 1988/109 S 183

2 Ob 33/92OGH16.12.1992

Vgl auch; Beis wie T3

2 Ob 239/18pOGH25.06.2019

nur T4; Beisatz: Daher enden grundsätzlich Schadenersatzansprüche der Witwe gegen den Schädiger gemäß § 1327 ABGB spätestens zu jenem Zeitpunkt, in dem der Getötete auch ohne das schädigende Ereignis verstorben wäre. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19720622_OGH0002_0020OB00082_7200000_004

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