OGH 2Ob80/04k (RS0118981)

OGH2Ob80/04k27.1.2017

Rechtssatz

Adressat der Warnung ist gemäß § 1168a ABGB grundsätzlich der Werkbesteller selbst. Hat der Besteller einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter, so kann eine Warnung diesem gegenüber ausgesprochen werden. Wurde die Warnung gegenüber einem bauüberwachenden Architekten vorgenommen, so wird der Werkunternehmer meist auf eine zumindest schlüssige Bevollmächtigung des Architekten zur Empfangnahme von Warnungen vertrauen dürfen. Sind Reichweite und Inhalt der Befugnisse einer vom Besteller verschiedenen Person, die dem Werkunternehmer gegenüber in Erscheinung tritt, hingegen unklar, so ist im Zweifel nicht (nur) diese Person, sondern der Werkbesteller selbst zu warnen.

Normen

ABGB §1168a

2 Ob 80/04kOGH29.04.2004
6 Ob 163/08aOGH07.08.2008

Beisatz: Die Frage, ob sich der Werkbesteller im Einzelfall tatsächlich eines Bevollmächtigten bediente und/oder ob Reichweite und Inhalt von dessen Befugnissen unklar waren, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T1)

1 Ob 211/10aOGH15.12.2010

nur: Adressat der Warnung ist gemäß § 1168a ABGB grundsätzlich der Werkbesteller selbst. Hat der Besteller einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter, so kann eine Warnung diesem gegenüber ausgesprochen werden. (T2); Beis wie T1

8 Ob 95/16bOGH27.01.2017

Dokumentnummer

JJR_20040429_OGH0002_0020OB00080_04K0000_001

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