OGH 2Ob79/24 (RS0000210)

OGH2Ob79/245.2.1924

Rechtssatz

Bei der Bewilligung der Exekution auf Grund eines Exekutionstitels im Sinne des § 1 Z 13 EO hat das Exekutionsgericht die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung des Exekutionstitels nicht zu überprüfen.

Normen

EO §1 Z13 IIL

2 Ob 79/24OGH05.02.1924

Veröff: SZ 6/47

3 Ob 126/87OGH16.12.1987

Veröff: JBl 1988,795 = SZ 60/279

3 Ob 203/97tOGH28.08.1997
3 Ob 264/97pOGH17.12.1997
3 Ob 152/12tOGH17.10.2012

Veröff: SZ 2012/103

3 Ob 23/15aOGH18.03.2015

Auch; Beisatz: Auch wenn Rückstandsausweisen keine Bescheidqualität zukommt, ist von ihnen in vergleichbarer Weise zu fordern, dass eindeutig erkennbar ist, welcher Rechtsträger den Rückstandsausweis erlassen hat. Die Beurteilung des konkreten Rückstandsausweises als von einer bestimmten Behörde für einen bestimmten Rechtsträger ausgestellt (oder die fehlende Eindeutigkeit der Urkunde) geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19240205_OGH0002_0020OB00079_2400000_001

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