OGH 2Ob7/91 (RS0027310)

OGH2Ob7/9127.2.1991

Rechtssatz

Anders als bei einer Beurteilung nach § 9 EKHG, trifft die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, denjenigen, der sich auf solch ein Verschulden beruft. Jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet (ZVR 1985/153; ZVR 1989/195 uva). Steht fest, daß beide Beteiligten eines Verkehrsunfalles ein Verschulden trifft, dann ist bei der Verschuldensabwägung nur auf die Verschuldenskomponenten Bedacht zu nehmen, die erwiesen sind, verbliebene Unklarheiten müssen hiebei außer Betracht bleiben und führen nicht notwendigerweise zu einer Aufteilung des Verschuldens zu gleichen Teilen.

Normen

ABGB §1304 A

2 Ob 7/91OGH27.02.1991
2 Ob 195/97hOGH25.09.1997

Auch; nur: Anders als bei einer Beurteilung nach § 9 EKHG, trifft die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, denjenigen, der sich auf solch ein Verschulden beruft. Jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet. (T1)

2 Ob 253/03zOGH30.10.2003

Auch; nur T1

2 Ob 231/06vOGH26.04.2007
2 Ob 225/14yOGH09.04.2015

Auch; nur T1

2 Ob 177/14iOGH23.04.2015

Auch; nur T1

2 Ob 116/17yOGH20.06.2017

Vgl auch

2 Ob 186/21yOGH27.01.2022

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19910227_OGH0002_0020OB00007_9100000_001

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