OGH 2Ob77/08z (RS0123874)

OGH2Ob77/08z29.5.2008

Rechtssatz

Bei einer voraussichtlich länger als 24Stunden dauernden oder wiederholt erforderlichen (sonstigen) Freiheitsbeschränkung muss deren Anordnung nicht für jede dieser Einzelmaßnahmen gesondert erfolgen, sondern genügt die einmalige Anordnung durch den Arzt. Das selbe gilt auch für eine Freiheitsbeschränkung durch die anlassbezogene Verabreichung von Medikamenten.

Normen

HeimAufG §5 Abs2

2 Ob 77/08zOGH29.05.2008

Beisatz: Selbst die therapeutisch indizierte medikamentöse Behandlung ist als Freiheitsbeschränkung zu beurteilen, wenn sie primär der Unterbindung von Unruhezuständen und der Beruhigung (also zur „Ruhigstellung" des Bewohners) dient (vergleiche 7 Ob 2423/96s und 1 Ob 251/00v zum UbG). (T1)

7 Ob 235/11aOGH25.01.2012

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20080529_OGH0002_0020OB00077_08Z0000_008

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