OGH 2Ob75/80 (RS0031566)

OGH2Ob75/8024.6.1980

Rechtssatz

Ob es bei Berücksichtigung des Pensionsalters zur Begrenzung der Rente kommt oder nicht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Hinsichtlich der dabei zu treffenden Prognose über die künftige Entwicklung der Einkommensverhältnisse des Getöteten und des dem Hinterbliebenen nach Erreichung des Pensionsalters künftig entgehenden Unterhaltes ist grundsätzlich von den gegenwärtigen Verhältnissen auszugehen und auf Veränderungen in der Zukunft nach den bei Schluß der Verhandlung maßgebenden Verhältnissen Bedacht zu nehmen.

Normen

ABGB §1327 d

2 Ob 75/80OGH24.06.1980

Veröff: SZ 53/96

8 Ob 151/80OGH06.11.1980

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verdienstentgang (T1)

4 Ob 541/83OGH21.02.1984
8 Ob 57/84OGH04.10.1984

nur: Ob es bei Berücksichtigung des Pensionsalters zur Begrenzung der Rente kommt oder nicht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2) Beisatz: Es kommt darauf an, ob nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch noch nach diesem Zeitpunkt mit einem Unterhaltsentgang des Hinterbliebenen zu rechnen ist. (T3)

2 Ob 38/90OGH25.04.1990

nur T2

2 Ob 33/92OGH16.12.1992

Auch; Beis wie T3

6 Ob 203/00xOGH26.04.2001

Auch; nur T2; Beisatz: Wie in jenen Fällen, in denen das Ende einer Rente von völlig ungewissen Umständen bestimmt wird, muss auch dort, wo weitgehend unbekannt ist, ob und mit welcher Änderung der Höhe der Rente bei (fiktivem) Eintritt in den Ruhestand des Unterhaltspflichtigen zu rechnen ist, von einer Berückichtigung dieses Umstandes Abstand genommen werden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19800624_OGH0002_0020OB00075_8000000_001

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