Normen
ABGB §1016
2 Ob 704/50 | OGH | 27.12.1950 |
7 Ob 93/68 | OGH | 15.05.1968 |
Beisatz: Hier: Persönliche Haftungsübernahme für Darlehen statt bloßer Sachhaftung. (T1) Veröff: JBl 1969,496 |
1 Ob 837/82 | OGH | 23.02.1983 |
nur: Überschreitet ein Bevollmächtigter seine Vollmacht durch Abschluß eines Vertrages zu ungewöhnlichen Bedingungen, so ist nicht der ganze Vertrag ungültig, sondern es sind nur jene Bedingungen, die der Bevollmächtigte nicht hätte eingehen dürfen, auszuscheiden. (T2) Beisatz: Wenn nach dem Parteiwillen, der Natur oder dem Zweck des Geschäftes die verbleibenden Teile des Vertrages für sich allein bestehen können. (T3) |
5 Ob 326/86 | OGH | 20.01.1987 |
nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Organ eines Vereines überschreitet Vertretungsmacht. (T4) |
8 Ob 667/90 | OGH | 29.05.1992 |
Beis wie T3 |
6 Ob 127/05b | OGH | 01.12.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich gilt, dass eine bloß teilweise Genehmigung nicht wirksam, sondern als neues Anbot des Vertretenen zum Geschäftsabschluss zu werten wäre. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19501227_OGH0002_0020OB00704_5000000_002
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