Rechtssatz
Der Nebenintervenient kann im Falle des teilweisen Kostenersatzes durch den Gegner der Hauptpartei von diesem Kosten nur in demselben Verhältnis verlangen, wie die Hauptpartei. Wenn die Hauptpartei zum überwiegenden Teil unterlegen ist, steht dem Nebenintervenienten ein Kostenersatzanspruch nicht zu.
2 Ob 254/66 | OGH | 17.11.1966 |
nur: Der Nebenintervenient kann im Falle des teilweisen Kostenersatzes durch den Gegner der Hauptpartei von diesem Kosten nur in demselben Verhältnis verlangen, wie die Hauptpartei. (T1) |
2 Ob 154/79 | OGH | 20.11.1979 |
nur T1 |
6 Ob 604/80 | OGH | 28.05.1980 |
nur T1 |
3 Ob 68/98s | OGH | 16.09.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Es ist notwendige Folge jedes Vergleiches in einem Rechtsstreit, bei dem eine Nebenintervention vorliegt, dass mangels ausdrücklicher Vereinbarung (vgl § 47 ZPO) ein Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten gar nicht entstehen kann. (T2) |
9 ObA 43/01s | OGH | 24.10.2001 |
Auch; Beisatz: Ein Nebenintervenient hat gegen die Gegenseite einen Kostenersatzanspruch nur im selben Verhältnis wie die Hauptpartei, der er beigetreten ist. (T3); Beisatz: Wenn die Hauptpartei, der er beigetreten ist, keinen Kostenersatzanspruch hat, ja sogar im Rahmen der Kostenaufrechnung gegenüber dem Prozessgegner kostenersatzpflichtig wird, steht auch dem Nebenintervenienten kein Kostenersatzanspruch zu. (T4) |
4 Ob 149/06z | OGH | 21.11.2006 |
Auch; nur: Wenn die Hauptpartei zum überwiegenden Teil unterlegen ist, steht dem Nebenintervenienten ein Kostenersatzanspruch nicht zu. (T5); Beisatz: Dass der Nebenintervenient zu den Kosten des Berufungsverfahrens Sprüche der Vorinstanzen für sich hat, ist nach § 50 Abs 1 letzter Satz ZPO unerheblich. Diese Beschlüsse sind im Kostenpunkt funktional ein Teil des Berufungsurteils. Durch die neue Kostenentscheidung sind sie insofern gegenstandslos geworden, ohne dass eine formelle Aufhebung erforderlich wäre. (T6); Veröff: SZ 2006/168 |
Dokumentnummer
JJR_19540212_OGH0002_0020OB00674_5300000_001
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