OGH 2Ob674/53 (RS0035807)

OGH2Ob674/5312.2.1954

Rechtssatz

Der Nebenintervenient kann im Falle des teilweisen Kostenersatzes durch den Gegner der Hauptpartei von diesem Kosten nur in demselben Verhältnis verlangen, wie die Hauptpartei. Wenn die Hauptpartei zum überwiegenden Teil unterlegen ist, steht dem Nebenintervenienten ein Kostenersatzanspruch nicht zu.

Normen

ZPO §41 C2
ZPO §43

2 Ob 674/53OGH12.02.1954
2 Ob 254/66OGH17.11.1966

nur: Der Nebenintervenient kann im Falle des teilweisen Kostenersatzes durch den Gegner der Hauptpartei von diesem Kosten nur in demselben Verhältnis verlangen, wie die Hauptpartei. (T1)

2 Ob 154/79OGH20.11.1979

nur T1

6 Ob 604/80OGH28.05.1980

nur T1

6 Ob 568/88OGH11.12.1989
1 Ob 338/97fOGH24.02.1998

Auch

9 Ob 201/98vOGH21.10.1998
3 Ob 68/98sOGH16.09.1998

Vgl auch; Beisatz: Es ist notwendige Folge jedes Vergleiches in einem Rechtsstreit, bei dem eine Nebenintervention vorliegt, dass mangels ausdrücklicher Vereinbarung (vgl § 47 ZPO) ein Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten gar nicht entstehen kann. (T2)

6 Ob 302/00fOGH17.01.2001

Vgl auch

9 ObA 43/01sOGH24.10.2001

Auch; Beisatz: Ein Nebenintervenient hat gegen die Gegenseite einen Kostenersatzanspruch nur im selben Verhältnis wie die Hauptpartei, der er beigetreten ist. (T3); Beisatz: Wenn die Hauptpartei, der er beigetreten ist, keinen Kostenersatzanspruch hat, ja sogar im Rahmen der Kostenaufrechnung gegenüber dem Prozessgegner kostenersatzpflichtig wird, steht auch dem Nebenintervenienten kein Kostenersatzanspruch zu. (T4)

4 Ob 149/06zOGH21.11.2006

Auch; nur: Wenn die Hauptpartei zum überwiegenden Teil unterlegen ist, steht dem Nebenintervenienten ein Kostenersatzanspruch nicht zu. (T5); Beisatz: Dass der Nebenintervenient zu den Kosten des Berufungsverfahrens Sprüche der Vorinstanzen für sich hat, ist nach § 50 Abs 1 letzter Satz ZPO unerheblich. Diese Beschlüsse sind im Kostenpunkt funktional ein Teil des Berufungsurteils. Durch die neue Kostenentscheidung sind sie insofern gegenstandslos geworden, ohne dass eine formelle Aufhebung erforderlich wäre. (T6); Veröff: SZ 2006/168

4 Ob 125/12dOGH02.08.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kostenaufhebung. (T7); Veröff: SZ 2012/80

3 Ob 205/18wOGH23.01.2019

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19540212_OGH0002_0020OB00674_5300000_001

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