OGH 2Ob620/87 (RS0017197)

OGH2Ob620/8728.6.1988

Rechtssatz

Die Vereinbarung, den Vertrag aufzulösen, ist keine Änderung oder Ergänzung des Vertrages (hier: Bestandvertrages), sondern beseitigt ihn und liegt völlig außerhalb dieses Vertrages. Nur dann, wenn auch für die einvernehmliche Beendigung eine bestimmte Form vereinbart worden wäre, könnte die einvernehmliche Auflösung des Vertragsverhältnisses von der Einhaltung der vereinbarten Form abhängig sein.

Normen

ABGB §884

2 Ob 620/87OGH28.06.1988
1 Ob 126/97dOGH27.08.1997

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_0020OB00620_8700000_001

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