European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1979:0020OB00575.78.0130.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.346,11 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 99,71 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er nicht der uneheliche Vater des beklagten Kindes ist. Er habe längere Zeit mit der Mutter des beklagten Kindes zusammengelebt, komme somit als Vater in Betracht und habe daher ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft.
Die beklagte Partei legte eine mit der Mutter des beklagten Kindes verfaßte Niederschrift des zuständigen Bezirksjugendamtes vor, aus der sich ergibt, daß sie die Feststellungsklage des Klägers für überflüssig hält, weil er nicht der Vater des Kindes sei und seine Vaterschaft bisher auch nicht festgestellt worden sei. Diesem prozessualen Verhalten ist zu entnehmen, daß die beklagte Partei die Abweisung der Klage begehren wollte.
Das Erstgericht stellte auf Grund der erwähnten Niederschrift ohne Aufnahme weiterer Beweise fest, daß die Mutter des beklagten Kindes weder Unterhaltsleistungen noch eine Feststellung der Vaterschaft des Klägers verlangt habe. Sie spreche sich vielmehr deutlich gegen eine Vaterschaft des Klägers aus. In rechtlicher Hinsicht folge daraus, daß ein Feststellungsinteresse gemäß § 228 ZPO nicht gegeben sei, weil der Kläger weder zu Unterhaltsleistungen oder anderen Verpflichtungen herangezogen werde, noch aufgefordert worden sei, die Vaterschaft „festzustellen“. Das Erstgericht wies daher die Klage ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es betrachtete die Klage als unschlüssig, weil selbst bei Zutreffen aller Klagsbehauptungen kein Feststellungsinteresse nach § 228 ZPO erkennbar sei. Weder der Umstand, daß der Kläger unter Umständen mit der Mutter des beklagten Kindes in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt habe, noch später drohende Beweisschwierigkeiten könnten die Feststellungsklage des Klägers zu einem Zeitpunkt rechtfertigen, da weder die Mutter des beklagten Kindes noch dessen Amtsvormund die Vaterschaft des Klägers behaupteten. Gemäß § 500 Abs 2 ZPO sprach das Berufungsgericht aus, daß der Streitwert den Betrag von 60.000,-- S übersteigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen § 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern oder aufzuheben.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Unter dem Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO rügt der Kläger, daß das Berufungsgericht die schon in zweiter Instanz erhobene Mängelrüge mit dem Argument übergehe, es bedürfe keiner weiteren Feststellungen, weil die Klage auch bei Zutreffen aller Behauptungen unberechtigt sei. Der Kläger hatte nun schon in der Klage nicht behauptet, daß die Mutter des beklagten Kindes oder dessen Amtsvormund ihn als Vater in Anspruch nähmen. Im Berufungsverfahren rügte er auch nicht, daß er zur Erhebung solcher Behauptungen nicht angeleitet worden sei, sondern machte nur geltend, es hätte die Feststellung getroffen werden müssen, daß er mit der Mutter des beklagten Kindes sieben Jahre lang in Lebensgemeinschaft gelebt habe, die erst aufgelöst worden sei, als diese schon schwanger gewesen sei, und es hätten durch eine Vernehmung der Mutter des beklagten Kindes Aufschlüsse über die Person des wirklichen Vaters erzielt werden können. Auch in der Beweisrüge bekämpfte er im Berufungsverfahren die Feststellung des Erstgerichtes, niemand behaupte bisher die Vaterschaft des Klägers, nicht, sondern führte nur aus, daß diese Feststellung unvollständig sei. In Wahrheit lag damit schon im Berufungsverfahren nur eine Rechtsrüge vor. Der Kläger bekämpfte nämlich nur die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß es an seinem Feststellungsinteresse auf jeden Fall dann mangle, wenn er vom beklagten Kind gar nicht als Vater beansprucht werde. Nach der im Berufungsverfahren vorgetragenen Rechtsansicht des Klägers sei aber ein solches rechtliches Interesse schon dann zu bejahen, wenn feststehe, daß er der Mutter des beklagten Kindes in der kritischen Zeit beigewohnt habe. Im übrigen genügten aber auch wirtschaftliche Gründe und die Möglichkeit, die Mutter des beklagten Kindes könne später einmal ihre derzeitige Meinung ändern, sowie der Umstand, daß die beklagte Partei nicht auf allfällige Ansprüche gegenüber dem Kläger unbedingt und unwiderruflich verzichtet habe, zur Begründung des Feststellungsinteresses. Nur mittels negativer Feststellungsklage könne nämlich der Kläger ihm drohende Nachteile, z.B. die Heranziehung zur Unterhaltsleistung, abwehren. Feststellungsmängel, die ihre Ursache in einer ganz bestimmten rechtlichen Würdigung haben, sind aber in der Rechtsrüge geltend zu machen (RZ 1966, 165). Bei dieser Sachlage kann daher nicht gesagt werden, das Berufungsgericht habe die Mängelrüge des Klägers gänzlich übergangen (JBl 1959, 238), sondern das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen deutlich begründet, warum es weitere Feststellungen nicht für erforderlich hält.
Der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO liegt daher nicht vor.
Aber auch die Rechtsrüge dringt nicht durch.
Die negative Feststellungsklage hat den Zweck, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben (SZ 26/116). Sie ist also nur bei Berühmung eines Rechtes zulässig (SZ 32/89) und das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn der Beklagte ein bestimmtes Recht oder Rechtsverhältnis ernsthaft behauptet und dadurch die Stellung des Klägers beeinträchtigt wird (SZ 46/89). Ganz allgemein gesagt, liegt ein rechtliches Interesse also nur dann vor, wenn die Feststellungsklage im konkreten Fall als ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Klägers angesehen werden kann (Fasching III, 68 und auch die von der Revision zitierte Entscheidung des RG vom 11. März 1909, Warn 1909 Nr 361, wo gleichfalls eine Rechtsanmaßung zugrunde lag).
Eine Statusklage mit erweiterter Rechtskraftwirkung, bei der es einer gesonderten Prüfung und des Nachweises des Feststellungsinteresses nicht bedarf (SZ 20/128, JBl 1955, 276, Fasching III, 52) liegt nur vor, wenn ein Statusrecht begründet oder aufgehoben werden soll. Für die vorliegende Klage ist daher ein besonderes Feststellungsinteresse nötig.
Dіе Untergerichte haben aber ein solches mit Recht verneint. Nach den Behauptungen des Klägers hat die beklagte Partei bisher keine Anstalten unternommen, ihn zur Anerkennung der Vaterschaft aufzufordern oder gegen ihn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft einzubringen. Dег bloße Wunsch des Klägers, durch den angestrengten Prozeß vielleicht zu erfahren, wer mit der Mutter des beklagten Kindes in der kritischen Zeit allenfalls außer ihm geschlechtlichen Umgang gepflogen hat, kann ein solches Feststellungsintersse naturgemäß nicht begründen. Dег Umstand, daß der Kläger allenfalls ein Mann ist, auf den die Vermutung des § 163 Abs 1 ABGB zutrifft, kann für sich allein gleichfalls keine negative Feststellungsklage rechtfertigen. Auch durch die möglicherweise zu erweisende Weigerung der Mutter, den wirklichen Vater anzugeben, wird die Rechtssphäre des Klägers zumindest derzeit nicht berührt. Schon aus der Wahl des Klagebegehrens ergibt sich ja, daß es dem Kläger nicht etwa darum geht, seine allfälligen Rechte als Vater durchzusetzen, sondern er will einen Zustand festgestellt wissen, der ohnedies auch ohne negative Feststellungsklage besteht, daß er nämlich nicht als Vater des beklagten Kindes gilt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Die Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nach § 10 Z 4 RAT; mangels aktenkundiger Entrichtung der verzeichneten Eingabengebühr konnten keine Barauslagen zugesprochen werden.
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