2 Ob 571/79 | OGH | 06.11.1979 |
Veröff: SZ 52/157 |
5 Ob 685/80 | OGH | 07.10.1980 |
Auch; Veröff: SZ 53/128 = EvBl 1981/53 S 182 = JBl 1982,647 |
7 Ob 230/08m | OGH | 13.05.2009 |
Auch |
3 Ob 12/09z | OGH | 19.05.2009 |
Vgl; Beisatz: Finanzierungsleasingverträge werden teils als „Sachüberlassungsverträge eigener Art", teils als „atypische Mietverträge" (so ein Teil der deutschen Lehre und Rechtsprechung), aber auch als Verträge mit kauf- und kreditvertraglichen Elementen qualifiziert. Maßgeblich ist immer die individuelle Vertragsgestaltung. Je nach dieser Ausgestaltung ist die Frage zu beantworten, ob die Elemente des Kaufs oder der Miete überwiegen oder ob - wegen der herrschenden Vertragsfreiheit denkbar - ein Vertrag „sui generis" vorliegt. (T1); Beisatz: Eine generelle Heranziehung der gesetzlichen Vorschriften über den Bestandvertrag kommt jedenfalls für das nach den hier zu beurteilenden AGB vorliegende mittelbare „Teilamortisationsleasing" nicht in Betracht: Zu gravierend sind die Unterschiede zum Mietvertrag: Zwar wird auch dem Leasingnehmer der Gebrauch einer Sache gegen Entgelt verschafft. Allerdings steht nicht die vorübergehende Beschaffung der Gebrauchsmöglichkeit, sondern der dauernde Einsatz des Wirtschaftsguts im Vordergrund. Aus Finanzierungsgründen wird die Rechtsform des Leasingvertrags gewählt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19791106_OGH0002_0020OB00571_7900000_007
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