OGH 2Ob552/95

OGH2Ob552/9524.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragsstellers Johann S*****, vertreten durch Dr.Robert Kronegger und Dr.Rudolf Lemesch, Rechtsanwälte in Graz, wider die Antragsgegner 1. Dr.Herbert K*****, 2. Anna K*****, ***** beide vertreten durch Dr.Manfred Haslinglehner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Einräumung eines Notweges,infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12.April 1995, GZ 3 R 129/95-28, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluß des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 23.Jänner 1995, GZ 3 Nc 23/93-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem nicht bindenden (5 Ob 5/91) Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Das Rekursgericht hat eine solche in der Frage gesehen, ob "nicht doch ein die gesamte strittige Angelegenheit regelnder Neuerungsvertrag vorliege, wenn sich nach umfangreichen Verhandlungen ein Partner letztlich mit den vom anderen Vertragspartner schon zu Beginn zugestandenen Rechten einverstanden erklärt, ohne dabei auf die beabsichtigte gerichtliche Geltendmachung weiterer Rechte - aus einem anderen Rechtsgrund - zu verweisen".

Die Beantwortung dieser Frage ist einer allgemeinen Generalisierung nicht zugänglich, sondern sie ist jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dem Rekursgericht ist jedenfalls zuzustimmen, daß durch den Abschluß des Dienstbarkeitsanerkennungsvertrages nur jene Rechte bereits außergerichtlich festgehalten werden sollten, die zwischen den Streitteilen jedenfalls unstrittig waren. Ein Verzicht des Antragstellers auf die gerichtliche Geltendmachung weitergehender Rechte kann nach der festgestellten Korrespondenz keinesfalls angenommen werden, weil auch die Antragsgegner lediglich bereit waren, nur die unstrittigen Rechtsverhältnisse anzuerkennen, aber die gerichtliche Klärung weitergehender Rechte für erforderlich erachteten. Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt haben daher die Parteien durch die Unterfertigung des Dienstbarkeitsanerkennungsvertrages nicht einverständlich strittige oder zweifelhafte Rechte festgelegt und sohin verglichen, sondern außergerichtlich die jedenfalls unstrittigen Rechte festgehalten.

Dem Rekursgericht ist darin zuzustimmen, daß bei einem als Baugrund gewidmeten grundstück das Bedürfnis an der Verbesserung einer unzulänglichen Wegeverbindung nach der öffentlichrechtlichen Widmung zu beurteilen ist (EvBl 1994/26). Das auf einem als Baugrund gewidmeten Grundstück errichtete Haus des Antragstellers ist zwar derzeit nicht zur Gänze benützbar. Der Antragsteller beabsichtigt aber das Haus herzurichten und an den Wochenenden sowie während seines Urlaubs und später in der Pension zu bewohnen. Bei diesem Sachverhalt kann am Bedürfnis nach Ermöglichung einer Zufahrt für die erforderliche Zubringung von Lebensmitteln, Haushaltsgegenständen und dergleichen kein Zweifel bestehen (WoBl 1992, 116). Daran ändert auch nichts, daß der eingeräumte Notweg nur bei günstiger Witterung mit geländegängigen Fahrzeugen befahren werden kann, weil auch eine nur zeitweilige Benützbarkeit des Weges eine Verbesserung der Zufahrtsmöglichkeit darstellt und der Befriedigung solcher Bedürfnisse dient, die sich aus der ordentlichen Benützung der Liegenschaft ergeben. Die im Einzelfall zu treffende Abwägung der Vor- und Nachteile durch die Einräumung des Notweges entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 AußStrG dar (WoBl 1992, 163; 8 Ob 582/87).

Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens über den konkreten Rechtsfall hinausgehender Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 25 NotwegeG. Der Rekurs der Antragsgegner blieb erfolglos. Der Antragsteller hat zwar auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen, doch waren seine Kosten nicht durch ein nach dem Gesetz ungerechtfertigtes Einschreiten der Antragsgegner im Hinblick auf das Vorliegen divergenter Entscheidungen verursacht.

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