OGH 2Ob520/92

OGH2Ob520/9229.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen, zuletzt in *****, wohnhaft gewesenen Anton K***** infolge Revisionsrekurses der Karin K*****, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgericht vom 7. November 1990, GZ R 1103/90-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 10. Oktober 1990, GZ A 419/90-10, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies die zum Nachlaß des verstorbenen Anton K***** abgegebene unbedingte Erbserklärung der Hedwig S***** mit der Begründung zurück, daß deren testamentarische Erbseinsetzung vom 12. Dezember 1986 widerrufen worden sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Hedwig S***** Folge, änderte den erstgerichtlichen Beschluß ab und nahm ihre unbedingte Erbserklärung an. Eine Erbserklärung sei nur dann zurückzuweisen, wenn von vornherein und zweifelsfrei feststeht, daß das behauptete Erbrecht des Erwerbers nicht besteht, weil etwa das Vorliegen eines gültigen Erbrechtstitels und damit die behauptete Erbeinsetzung mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall sei der Name der Hedwig S***** im Testament zwar durchgestrichen, doch sei es im Sinne der Behauptung derselben durchaus möglich, daß diese Durchstreichung nicht vom Erblasser stammt. Der ordentliche Revisionsrekurs werde zugelassen, weil nach der äußeren Form der letztwilligen Verfügung auch die Meinung vertreten werden könne, daß das Vorliegen eines gültigen Erbrechtstitels mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden könne.

Diese Auffassung vertritt die erbserklärte Karin K***** in ihrem Revisionsrekurs. Damit wird aber keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG geltend gemacht. Abgesehen davon, daß die Beurteilung der letztwilligen Verfügung des Anton K***** vom 12. Dezember 1986 ihres Form- und Sinngehaltes nach eine Frage des Einzelfalles darstellt, hält sich das Rekursgericht im Rahmen der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung:

Rechtliche Beurteilung

Ein (schlüssiger) Widerruf des Testamentes infolge Durchstreichens des Namens des bisher eingesetzten Erben liegt nicht vor, wenn die Veränderung der Testamentsurkunde - wie behauptet - ohne Wissen und Willen des Erblassers, etwa irrtümlich oder durch Dritte erfolgte. Dies hat allerdings derjenige zu beweisen, der sich auf die Gültigkeit des Testamentes beruft (SZ 23/360; SZ 55/4; Gschnitzer-Weiß in Klang2 III 726 FN 32; Ehrenzweig2 II/2, 471 f). Demnach kann im vorliegenden Fall mit Rücksicht darauf, daß eine solche Behauptung von der die testamentarische Erbfolge ansprechenden Hedwig S***** tatsächlich aufgestellt wurde, nicht gesagt werden, daß es auf Grund der Erbserklärung auf keinen Fall zu einer Einantwortung des Nachlasses kommen könne (vgl. 6 Ob 840/81). Die in ständiger Rechtsprechung geübte Einschränkung des § 122 AußStrG bezieht sich - wie das Rekursgericht ebenfalls richtig ausführte - nur auf Fälle, in denen von vornherein, dh ohne daß es zur Klärung der Wirksamkeit des in Anspruch genommenen erbrechtlichen Berufungsgrundes eines Beweisverfahrens über strittige Tatumstände bedürfte, feststeht, daß die Erbserklärung nicht zu einer Einantwortung führen könne. Dies ist aber hier nicht der Fall.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes stützt sich zur Gänze auf die dargelegten Grundsätze. Neue Gesichtspunkte werden weder aufgezeigt noch geltend gemacht. Eine erhebliche Rechtsfrage als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses liegt nicht vor. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 16 Abs 3 AußStrG, § 508a ZPO an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden. Der Revisionsrekurs war somit zurückzuweisen.

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