OGH 2Ob518/92 (RS0072025)

OGH2Ob518/9227.5.1992

Rechtssatz

Auch Beträge, die der Rechtsanwalt von einem Dritten als Treuhänder für seine Partei übernimmt, und die er aufgrund der Treuhandvereinbarung an seine Partei weiterzuleiten hat, sind bei ihm eingegangene Barschaften im Sinne des § 19 Abs 1 RAO, er kann daher seine Kostenforderung hievon in Abzug bringen. Dies gilt auch, wenn die Beträge auf ein Anderkonto (also eine besondere Form eines Treuhandkontos) des Rechtsanwaltes eingezahlt werden.

Normen

RAO §19 Abs1

2 Ob 518/92OGH27.05.1992

Veröff: ÖBA 1993,151 (Dullinger) = RdW 1992,368

6 Ob 16/02zOGH18.04.2002

Auch; nur: Auch Beträge, die der Rechtsanwalt von einem Dritten als Treuhänder für seine Partei übernimmt, und die er aufgrund der Treuhandvereinbarung an seine Partei weiterzuleiten hat, sind bei ihm eingegangene Barschaften im Sinne des § 19 Abs 1 RAO, er kann daher seine Kostenforderung hievon in Abzug bringen. (T1)<br/>Beisatz: Das anwaltliche Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht besteht nur an Bargeld, das Dritte für den Mandanten erlegt haben, nicht auch an Geldern, die der Mandant selbst seinem Rechtsanwalt übergeben hat. An Geldern, die die Partei selbst ihrem Rechtsanwalt übergeben hat, besteht daher weder ein Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO noch - nach Gerichtserlag - ein gesetzliches Pfandrecht nach § 19 Abs 4 RAO. (T2)

6 Ob 203/04bOGH15.12.2004

Auch; Beis wie T2

6 Ob 312/04gOGH15.12.2004

nur T1; Beis wie T2

6 Ob 143/12sOGH31.01.2013

nur T1

4 Ob 172/13tOGH19.11.2013

Vgl auch; nur T1

28 Ds 8/20wOGH24.08.2021

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19920527_OGH0002_0020OB00518_9200000_002

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